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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 669/02

Datum:
09.07.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 669/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0709.10B669.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 2 L 1144/01
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 22. März 2002 geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 30. Au-gust 2001 wird angeordnet.

Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Antragsgegner und der Beigeladene jeweils selbst.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 7.500 EUR festgesetzt.

 
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