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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 2359/02

Datum:
13.12.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 2359/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:1213.10B2359.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 L 2895/02
 
Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
 

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