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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 1530/02

Datum:
12.09.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 1530/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0912.10B1530.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 1466/02
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Juli 2002 teilweise geändert.

Der Antrag des Antragstellers wird insgesamt abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.278,83 EUR festgesetzt.

 
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