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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 761/00

Datum:
14.11.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 761/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1114.9A761.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 9 K 3204/97
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 21. Mai 1997, 19. Juni 1997 und 22. Juli 1997 in der Fassung der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung D. vom 1. Juli 1997, 7. Juli 1997 und 4. September 1997 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitstleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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