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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 714/00

Datum:
14.11.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 714/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1114.9A714.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 9 K 3081/97
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 27. Oktober 1994, 17. Juli 1995 und 14. Dezember 1995 werden insoweit aufgehoben, als darin gesonderte Gebühren für die Lebendbeschau von Geflügel in Höhe von 10,00 DM bzw. 36,28 DM bzw. 34,44 DM festgesetzt worden sind. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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