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Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je 1/4.
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen.
4Die hierzu von den Klägern aufgeworfene Frage, warum die syrischen Sicherheitskräfte in der Bundesrepublik Deutschland mit erheblichem Aufwand die exilpolitischen Aktivitäten von Syrern in der Bundesrepublik Deutschland beobachten, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass für syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit bei Rückkehr nach Syrien nach erfolgloser Asylantragstellung und längerem Auslandsaufenthalt eine Verfolgungsgefahr oder Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von §§ 51, 53 AuslG nur besteht, wenn besondere Umstände hinzu treten.
5Vgl. Beschluss vom 8. Februar 2000 - 9 A 389/00.A -.
6Derartige besondere Umstände sieht der Senat nicht in der Entfaltung "exilpolitischer" Tätigkeiten, die sich nicht deutlich abheben von ähnlichen, gleich gelagerten exilpolitischen Tätigkeiten zahlreicher anderer syrischer Landsleute des jeweiligen Antragstellers in Deutschland, wie Demonstrationen, Teilnahme an kulturellen und politischen Veranstaltungen, Mitgliedschaft in Exilparteien in Deutschland. Dies beruht auf der durch die bestehende Auskunftslage vermittelten Erkenntnis, dass der syrische Geheimdienst zwar die syrische Exilszene in Deutschland beobachtet und auch auszuspähen sucht, dass ihm aber auch die Formen und Gebräuche geläufig sind, in denen sich dieses Exilleben im Rahmen der in Deutschland gewährleisteten Rede-, Versammlungs-, Berichterstattungs- und Vereinsfreiheit entfaltet, und dass der Geheimdienst wegen der Vielzahl der Ereignisse und der beteiligten Personen und wegen der auch im Sicherheitsbereich nicht unbegrenzt zur Verfügung stehenden Mittel sein Augenmerk darauf richtet, die ernst zu nehmende Opposition zu erfassen. Die syrischen Geheimdienste wissen hierbei auch zwischen Führungspersönlichkeiten, Aktivisten und bloßen Sympathisanten zu unterscheiden.
7Vgl. Beschluss vom 7. April 1999 - 9 A 4562/98.A -; Beschluss vom 8. Fe- bruar 2000, a.a.O.
8Ob aber besondere Umstände vorliegen, kann nur anhand des besonderen Einzelfalles bestimmt werden, der einer über den Einzelfall hinausgehenden grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist.
9Vgl. Beschluss vom 6. Januar 2000 - 9 A 5588/99.A -.
10Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO, § 83 b AsylVfG.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).
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