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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 411/99

Datum:
19.04.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 411/99
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0419.9A411.99.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 6278/97
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird, soweit sie aufrecht erhalten worden ist, abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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