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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 368/00

Datum:
04.10.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 368/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1004.9A368.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 14 K 179/97
 
Tenor:

Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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