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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 367/00

Datum:
04.10.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 367/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1004.9A367.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 14 K 8296/96
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien es bezüglich der Niederschlagswassergebühr in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens bezüglich des erledigten Teils des Rechtsstreits sowie die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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