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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 213/00.A

Datum:
15.02.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 213/00.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0215.9A213.00A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 4939/97.A
 
Tenor:

Soweit der Beteiligte die Berufung zurückgenommen hat, wird das Berufungsverfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der angefochtene Gerichtsbescheid teilweise geändert:

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als sie auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gerichtet ist.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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