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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 101/00

Datum:
06.09.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 101/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0906.9A101.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 9 K 2794/97
 
Tenor:

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

Der Kläger und der Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und der Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für den Berufungsrechtszug auf 5.925,00 DM festgesetzt.

 
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