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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 5224/98.A

Datum:
17.12.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 A 5224/98.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1217.8A5224.98A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 1328/97.A
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. Oktober 1998 geändert. Die Ziffern 1., 2. und 4. des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. Februar 1997 werden, soweit sie den Kläger betreffen, aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass hinsichtlich seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Beklagte zu 4/10, die Kläger des erstinstanzlichen Verfahrens zu 2. bis 7. zu 6/10, diejenigen des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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