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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 3397/99

Datum:
12.12.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 A 3397/99
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1212.8A3397.99.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 3 K 3712/98
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 09. Juni 1999 teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie die Gewährung von Zuschüssen für vor dem 6. März 1998 gesendete Programmbeiträge betrifft. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1) zu 1/5, der Kläger zu 7) zu 1/10, die Kläger zu 4), 6) und 8) jeweils zu 1/20 und der Beklagte zu 11/20.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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