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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 2024/96.A

Datum:
02.04.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 A 2024/96.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0402.8A2024.96A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 1792/92.A
 
Tenor:

Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Februar 1996 wird als unzulässig verworfen.

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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