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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 1657/00.A

Datum:
22.08.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 A 1657/00.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0822.8A1657.00A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14a K 4831/96.A
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Insoweit wird das erstinstanzliche Urteil für unwirksam erklärt.

Soweit die Klage noch anhängig ist, wird die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Februar 2000 zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen bis zur Klagerücknahme tragen die Klägerin und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten je zur Hälfte. Im Übrigen trägt der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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