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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 1017/01.A

Datum:
29.05.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 A 1017/01.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0529.8A1017.01A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 12543/96.A
 
Tenor:

1. Dem Kläger zu 1. wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus D bewilligt.

Die Anträge der Kläger zu 2. und 3. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren werden abgelehnt.

2. Die Berufung des Klägers zu 1. gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2001 wird zugelassen.

Die Anträge der Kläger zu 2. und 3. auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2001 werden abgelehnt.

Die Kläger zu 2. und 3. tragen den auf ihre Zulassungsanträge entfallenden Kostenanteil des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Im Übrigen bleibt die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.

 
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