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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 878/00

Datum:
05.03.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 878/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0305.7B878.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 419/00
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. März 2000 wird angeordnet.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- DM festgesetzt.

 
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