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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 1192/01

Datum:
08.11.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 1192/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1108.7B1192.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 8 L 1231/01
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 5. April 2001 wird angeordnet.

Der Antragsgegner und die Beigeladenen - diese als Gesamtschuldner - tragen die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Antragsgegner und die Beigeladenen jeweils selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- DM festgesetzt.

 
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