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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1776/00

Datum:
13.09.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1776/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0913.6B1776.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 1415/00
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die dem Polizeipräsidium I. zum 1. Juli 2 zugewiesene Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 BBesO (I. Säule) nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner zu 3/4 und der Antragsteller zu 1/4. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.

 
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