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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1326/01

Datum:
18.12.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1326/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1218.6B1326.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 1988/01
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung des Polizeipräsidiums vom 17. Juli wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever-fahren auf 13.043,38 DM festgesetzt.

 
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