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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1275/01

Datum:
22.11.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1275/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1122.6B1275.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1256/01
 
Tenor:

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt wird, die Stelle des Leiters GS beim Landrat als Kreispolizeibehörde C. mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und der Beigeladene je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.045,64 Euro (4.000,-- DM) festgesetzt.

 
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