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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 693/96

Datum:
19.12.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 693/96
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1219.6A693.96.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 224/94
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird, soweit das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten N. vom 27. Dezember 1993 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Verfahrenskosten der ersten Instanz werden unter gleichzeitiger Neufassung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts der Klägerin zu einem Drittel, dem Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt. Die weiteren Verfahrenskosten tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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