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Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch.
3Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.
4Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.
5Danach ergeben sich keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen hat. Diese war auf eine Verpflichtung des Beklagten gerichtet, das vom Kläger am 00.00.0000 erlittene Schadensereignis als Dienstunfall anzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen: Der Stoß einer metallbeschlagenen Ecke der Einsatztasche des Klägers gegen dessen rechten Oberschenkel beim Herausnehmen aus dem Streifenwagen könne bezüglich der in der Folgezeit festgestellten Oberschenkelvenentrombose rechts nach der Krankengeschichte des Klägers nur als Gelegenheitsursache eingestuft werden mit der Folge, dass kein Dienstunfall vorliege.
6Der Kläger macht geltend: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich nicht nur um eine Gelegenheitsursache. Der kräftige Aufprall der Tasche auf seinen Oberschenkel habe vielmehr eine richtunggebende Verschlimmerung mit sich gebracht. Das führe auch der Sachverständige Dr. T. aus (Dieser hatte in einem Zivilprozess des Klägers vor dem Landgericht Aachen gegen eine Versicherungsgesellschaft, mit der er eine Unfallversicherung abgeschlossen hatte, unter dem 00.00.0000 und 00.00.0000 schriftliche Sachverständigengutachten erstattet). Danach habe es eines zusätzlichen wesentlichen Faktors zur Auslösung einer neuen Thrombose bedurft, nämlich des Unfalls am 00.00.0000. Der Krankenakte komme bezüglich der Diagnose "postthrombotisches Syndrom" kein Beweiswert zu. Die darin enthaltenen Feststellungen des Polizeiarztes Dr. S. beruhten nicht auf dessen eigenen Untersuchungen, sondern offenbar auf den ärztlichen Feststellungen aus dem Jahre 0000. Nach 0000 habe er bis zu dem Vorfall am 00.00.0000 keine Thrombose mehr gehabt. Dr. S. habe ihn nie persönlich auf eine akute Thrombose hin untersucht. Im Übrigen sei das Landgericht X. in dem Zivilprozess (mit Urteil vom 00.00.0000 - Y O 000/00 -) zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich um einen Unfall im Rechtssinne gehandelt habe und dass die nach dem 00.00.0000 aufgetretene Thrombose eine Unfallfolge sei, die eine Entschädigungspflicht auslöse. Der Unfallbegriff im zivilrechtlichen und derjenige im dienstunfallrechtlichen Sinne lägen nicht weit auseinander. Bei letzterem werde lediglich die ursächliche Wirkung näher durchleuchtet.
7Damit wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG),
8vgl. etwa Urteil vom 30. Juni 1988 - 2 C 77.86 -, Zeitschrift für Beamtenrecht 1989, 57, und Beschluss vom 20. Februar 1998 - 2 B 81.97 -, Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblattkommentar, ES/C II 3.4 Nr. 7,
9und des Senats,
10vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 6. April 1995 - 6 A 1203/94 -, Schütz, a.a.O., ES/C II 3.1 Nr. 56,
11sind Ursachen im Rechtssinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Dies ist der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Hieran hat das Verwaltungsgericht den Erfolg der Klage scheitern lassen. Die Argumentation des Klägers bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass diese Erwägungen nicht zutreffen.
12Die Krankengeschichte des Klägers vor dem Aufprall einer Ecke der Einsatztasche auf seinen rechten Oberschenkel am 00.00.0000 spricht im Gegenteil für die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dem schriftlichen fachärztlichen Gutachten des Arztes für Innere Medizin Prof. Dr. T1. , B. -Klinik F. , vom 00.00.0000 ist Folgendes zu entnehmen: Der Kläger litt, nachdem bei ihm bereits am 00.00.0000 eine "beginnende Thrombose der rechten Wade" nach einer Prellung beim Fußballspiel diagnostiziert worden war, nach einem am 00.00.0000 erfolgten Sturz auf der Treppe seines Hauses ohne äußere Wunde oder Hautabschürfung an einer Thrombose im Bereich des linken Unterschenkels. Bei einer stationären Behandlung im St. N. -Hospital E. vom 00.0000. bis 00. bzw. 00.00.0000 wurde eine tiefe Unterschenkelvenenthrombse links festgestellt. In der Folgezeit trat eine erneute Thrombose des linken Unterschenkels auf. Der Kläger wurde deshalb nochmals im St. N. -Hospital E. in der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 stationär behandelt (vgl. auch die Arztbriefe des St. N. -Hospitals vom 00.00.0000 und 00.00.0000 an den den Kläger behandelnden Arzt Dr. L. aus T2. ). Wegen weiterhin bestehender Beschwerden wurde der Kläger in der Zeit vom 00. bis 00.00.0000 im St. B. -Hospital F. stationär behandelt. Dort wurde eine auf einen Bagatellunfall zurückzuführende akute Oberschenkelvenenthrombose links mit leichtem postthromboti- schem Syndrom diagnostiziert (vgl. auch den an Dr. L. gerichteten Arztbrief des St. B1. -Hospitals vom 00.00.0000). Wegen einer erneuten akuten Venenthrombose, diesmal im Unterschenkel links und ohne vorangegangenes Trauma, mit post-thrombotischem Syndrom wurde der Kläger in der Zeit vom 00.00.00 bis 00.00.0000 im St. B. -Hospital F1. nochmals stationär behandelt; eine Insuffizienz der Vena perforans sei anzunehmen (vgl. auch den an Dr.L. gerichteten Arztbrief des St. B1. - Hospitals vom 00.00.0000). Nach den von Regierungsmedizinaldirektor Dr. T., Regierungspräsidium Z., in einem Untersuchungsbericht vom 00.00.0000 festgehaltenen Angaben des Klägers hatte es sich diesmal allerdings nicht um Beschwerden im linken, sondern im rechten Bein des Klägers gehandelt; dementsprechend sei auch das rechte Bein behandelt worden. Prof. Dr. T. stellte in seinem Gutachten vom 00.00.0000 aufgrund klinischer Untersuchung ein post- thrombotisches Syndrom des linken Beines mit deutlichen Stauungszeichen fest.
13Am 00.00.0000 wurde der Kläger, wie erwähnt, von Regierungsmedizinaldirektor Dr.T. ambulant untersucht. Dieser stellte einen "Zustand nach akuter Thrombose ... in der proximalen Unterschenkelhälfte links mit postthrombotischem Syndrom" fest; der Kläger habe als jetzige Beschwerden ein zeitweilig noch leichtes Druckgefühl in der linken Wadenregion und eine leichte Schwellung des linken Unterschenkels angegeben.
14Aus den Krankenakten des Klägers ist zu ersehen, dass Dr. L. ihm am 00.00.0000 "2 Gummistrümpfe bis zum Knie b. Zust. n. chron. Thrombose" verordnete. Schon das St. B. -Hospital F. hatte dem Kläger außer Marcumar, einem Blutverdünnungsmittel, eine Kompressionsstrumpfbehandlung verordnet.
15Unter dem 00.00.0000 und 00.00.0000 bescheinigte Dr. L. dem Kläger Arbeitsunfähigkeit wegen u.a. "chron. Thrombose" und "chron. Thrombophlebitis". Aufgrund einer ambulanten Untersuchung am 00.00.0000 attestierte der Polizeiarzt Dr. S. dem Kläger außer Übergewicht ein "bds. post-thrombotisches Syndrom"; der Kläger hatte über ständiges Klopfen im linken Bein geklagt. Im 00.0000 erhielt der Kläger zwei Paar Kompressionskniestrümpfe. In der Zeit vom 00.00. bis 00.00.0000 wurde er u.a. wegen Phlebödemen (auf Veränderung der Venen beruhenden Schwellungen) beider Unterschenkel "nach zweimaliger Unterschenkelvenenthrombose links 0000 (nach Wadenprellung) und spontaner Unterschenkelvenenthrombose rechts 0000" in der G. Klinik St. C. stationär behandelt. In der Anamnese ist festgehalten, der Kläger habe 0000 durch einen Sturz mit Wadenprellung eine tiefe Unterschenkelvenenthrombose links sowie 0000 eine spontane Unterschenkelthrombose rechts bekommen. Seit 0000 bestehe auch eine Schwellneigung beider Unterschenkel und Knöchel, weswegen er seit 0000 Kompressionsstrümpfe trage und ambulante Lymphdränagebehandlungen erhalte. Vom 00.00. bis 00.00.0000 wurde der Kläger in der Reha-Klinik Bad P. stationär behandelt. Neben anderen Beschwerden klagte er dort über "Schweregefühl in beiden Beinen nach mehrmaligen Venenthrombosen".
16Mit dieser Krankenvorgeschichte spricht nichts gegen die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Stoß der metallbeschlagenen Ecke der Einsatztasche gegen den rechten Oberschenkel des Klägers, als dieser sie am 00.00.0000 aus dem Streifenwagen nahm, sei als Gelegenheitsursache i.S. der oben gegebenen Definition anzusehen. Insoweit leuchtet auch die Stellungnahme des Polizeiarztes Dr. S. vom 00.00.0000 ein, die Thrombose, um die es hier geht, sei lediglich anlässlich der Prellung eingetreten, ursächlich blieben die massiven Vorschäden am Gefäßsystem und die damit verbundene Thromboseneigung sowie zusätzlich konstitutionelle Faktoren, Thrombosen neigten spontan oder bei geringsten Anlässen zu Rezidiven, und dem Anlass (der Prellung vom 00.00.0000) komme lediglich die Wertigkeit eines Zufalls zu. Damit stimmt auch überein, dass der Gefäßchirurg Dr. S1. aus Aachen dem Kläger am 00.00.0000 einen "postthrombotischen Gefäßschaden beider Beine" bescheinigt hat, der nach der angeführten Krankengeschichte schon vor dem 00.00.0000 (wenn auch nicht in dieser Ausprägung) bestand.
17Daran ändert nichts der vom Kläger hervorgehobene Umstand, dass zwischen 0000 und 0000 keine Thrombose bei ihm auftrat. Die thrombotische Vorschädigung, die sich auch durch Beinschwellungen bemerkbar machte, war vorhanden. Einer neuen, insbesondere "spontanen" Thrombose wurde mit Erfolg durch Verordnung von Kompressionsstrümpfen und Blutverdünnungspräparaten entgegengewirkt. Dass erst der Schlag mit der metallbeschlagenen Ecke der Einsatztasche auf den rechten Oberschenkel des Klägers am 00.00.0000 wieder zu einer Thrombose führte, besagt angesichts der bestehenden Vorschädigung des Venensystems nichts Entscheidendes gegen die Richtigkeit der Annahme einer Gelegenheitsursache.
18Unter den angeführten Umständen besteht auch kein Anhaltspunkt für die vom Kläger geltend gemachte "richtunggebende Verschlimmerung" seines Gesundheitszustandes infolge des Vorfalls am 00.00.0000. Wesentliche Ursache kann im Dienstunfallrecht allerdings auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt, wenn das Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die schon vorhandene Anlage gehört - derart zurücktritt, dass diese allein als maßgebend und richtungweisend anzusehen sind.
19Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 2 B 81.97 -, a.a.O.; Schütz, a.a.O., TeilD § 31 BeamtVG Rdnr. 41.
20Mit seinem Vorbringen in dem Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Kläger jedoch nicht dargelegt, dass der Vorfall vom 00.00.0000 als richtungweisende Ursache für eine Verschlimmerung seiner Beschwerden in Betracht kommt. Etwas Dahingehendes ergibt sich nicht aus den von ihm hierzu angeführten schriftlichen Sachverständigengutachten des Chefarztes der Gefäßchirurgischen Klinik des M. -Hospitals B. , Dr. T. , vom 00.00.0000 und 00.00.0000. Der Inhalt dieser Gutachten gibt für die Annahme einer richtungweisenden Veränderung durch den Vorfall vom 00.00.0000 nichts her. Dr. T. hat den Aufprall der etwa 15 kg schweren Einsatztasche auf den rechten Oberschenkel des Klägers als Bagatellunfall und geringfügiges äußerliches Ereignis bezeichnet, von dem zunächst anzunehmen sei, dass es keine wesentlichen Folgen haben bzw. problemlos ausheilen werde. Bei dem Kläger sei aber schon ein tiefer Venenschaden diagnostiziert worden, und eine tiefe Beinvenenthrombose heile niemals komplett aus. Nach aller Erfahrung könne sie auch bei sogenannten Bagatellverletzungen - selbst nach 15 oder 17 Jahren - erneut auftreten. Demnach sei es durchaus möglich, dass durch den Bagatellunfall vom 00.00.0000 bei vorgeschädigtem tiefem Venensystem eine Aufpropf-Thrombose entstanden sei. Das Ereignis sei durchaus im Stande gewesen, eine richtunggebende Verschlimmerung der vorbestehenden partiellen Beinvenenthrombose auszulösen. Nach dem Ereignis vom 00.00.0000 habe sich bei dem Kläger (erstmals) eine komplette tiefe Beinvenenthrombose entwickelt (Das St. B. - Hospital F. hatte laut Arztbrief an Dr. L. vom 00.00.0000 einen vollständigen thrombotischen Verschluss des gesamten tiefen Venensystems festgestellt). Die nach dem Unfall 0000 aufgetretene Beinvenenthrombose sei klinisch nicht mehr gravierend gewesen. Es handele sich nunmehr um ein schweres post-thrombotisches Syndrom, welches dem Kläger eine normale Dienstausübung nicht mehr ermögliche.
21Danach kann zwar davon ausgegangen werden, dass der Gesundheitszustand des Klägers (der seit 00.0000 durchgehend keinen Dienst mehr verrichtete und der mit Ablauf des 00.00.0000 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde) sich deutlich und auf Dauer verschlechterte. Daraus ergibt sich jedoch noch keine richtunggebende Verschlimmerung nach den aufgezeigten Kriterien. Die Verschlimmerung war im Gegenteil durch die erhebliche thrombotische Vorschädigung der Beinvenen des Klägers gewissermaßen vorgezeichnet. Das ergibt sich, auch wenn Dr. T. den Begriff "richtunggebende Verschlimmerung" verwendet hat, auch aus dessen eigenen Ausführungen, der schon vor dem 00.00.0000 vorhandene tiefe Venenschaden habe durchaus schon bei einer ganz geringfügigen Verletzung, die normalerweise keine wesentlichen Folgen habe, die beim Kläger aufgetretenen dramatischen Folgen haben können. Dass der Kläger sich am 00.00.0000 heftig mit dem rechten Bein an einem harten Gegenstand stieß überschreitet nicht den Rahmen eines alltäglich vorkommenden Ereignisses. Eine daraus resultierende Verschlimmerung seines Leidens besagt für sich gesehen noch nicht, dass der auslösende Vorfall richtunggebend war. Bei dem Ausmaß der Anfälligkeit des Klägers für Thrombosen ist dies zu verneinen. Richtunggebend bzw. richtungweisend war vielmehr die bei dem Kläger bestehende Vorschädigung der Beinvenen.
22Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 1988 - 6 A 2521/85 -, betr. das Platzen eines Aneurysmas bei einem zusätzlich unter Bluthochdruck leidenden Polizeibeamten bei einer dienstlich bedingten körperlichen Anstrengung.
23Aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Landgerichts B. vom 00.00.0000 - X O 000/00 - in seinem Rechtsstreit gegen seine Unfallversicherung, durch welches seiner Klage auf Zahlung einer Versicherungsleistung stattgegeben wurde, lässt sich im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls nichts zu seinen Gunsten herleiten. Wie der Kläger selbst nicht verkennt, sind die rechtlichen Voraussetzungen in soweit unterschiedlich.
24Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache nicht auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
25Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht ersichtlich (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Rechtslage ist geklärt, und maßgebend für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren waren die Umstände des Einzelfalles.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.
27Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).
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