Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 13. März 1996 für beide Rechtszüge auf bis zu 6.000,-- DM festgesetzt.
G r ü n d e :
2I.
3Der im Jahre 19.. geborene Kläger stand vor dem Eintritt in den Ruhestand als Lehrer im Dienst des Beklagten. Am 29. November 19 erlitt er einen Unfall, als er im Sportunterricht Hilfestellung leistete. Diesen Unfall erkannte der Regierungspräsident mit Bescheid vom 7. Februar 19 als Dienstunfall mit den Körperschäden "linksseitige Lumboischialgie; Verdacht auf Leistenzerrung" an.
4Im November 19 machte der Kläger wegen dieses Dienstunfalles Leistungen nach § 35 Abs. 1 BeamtVG geltend. In einer daraufhin vom Regierungspräsidenten eingeholten Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Oberkreisdirektors des - Kreises vom 22. April 19 erklärte die stellvertretende Amts- ärztin, aufgrund der erhobenen Befunde und nach Einsicht in die fachärztlichen Berichte aus den letzten Jahren sei davon auszugehen, dass die angegebene Symptomatik nicht durch den Dienstunfall, sondern durch degenerative Veränderungen im Wirbelsäulenbereich bedingt sei.
5Mit Bescheid vom 26. Mai 19 lehnte die Bezirksregierung Leistungen nach § 35 Abs. 1 BeamtVG wegen des Dienstunfalles vom 29. November 19 und wegen eines weiteren Dienstunfalles aus dem Jahre 19 ab. Den daraufhin erhobenen, auf den Dienstunfall vom 29. November 19 bezogenen Widerspruch wies die Bezirksregierung mit Bescheid vom 15. Dezember 19 als unbegründet zurück.
6Mit seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen: Aufgrund des Dienstunfalles vom 29. November 19 habe er die im folgenden genannten Beschwerden. Es bestünden vom Beckengelenk ausgehende, in den Oberschenkel und in die Wirbelsäule ausstrahlende Schmerzen. Er sei beim Gehen behindert. Das linke Bein sei geschwächt. Bei dem Dienstunfall sei es zu einer Läsion des Nervus femoralis lateralis gekommen. Bereits im Juli 19 habe die Neurologische Klinik der Städtischen Kliniken einen Restzustand nach alter Läsion des Nervus femoralis diagnostiziert. Der Neurologe Dr. med. C. habe 19 eine Neuralgie dieses Nervs und der Unfallchirurg Dr. med. M. im November 19 erstmals einen Leistenbruch, eine Innendreheinschränkung der linken Hüfte und eine Coxarthrose links nach Abbruch des lateralen Pfannenerkers festgestellt. Die Beschwerden und Leistungseinschränkungen seien so erheblich, dass sie eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ergäben.
7Der Kläger hat beantragt,
8den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung vom 26. Mai 19 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 19 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, Unfallausgleich nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.H. zu gewähren.
9Der Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen,
11und sich auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides berufen.
12Das Verwaltungsgericht hat darüber, in welchem Umfang eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf dem Dienstunfall vom 29. November 19 beruhe, Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Prof. Dr. med. G. M. , Direktor der Chirurgischen Klinik und Poliklinik der Berufsgenossenschaftlichen Kliniken B. , Universitätsklinik, B. , als Sachverständigen.
13Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine durch den Dienstunfall verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit sei nicht mehr vorhanden. Das habe das eingeholte Gutachten ergeben. Die dagegen vorgebrachten Einwände griffen nicht durch.
14Mit der Berufung macht der Kläger geltend: Das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Das von ihm eingeholte Gutachten sei in wesentlichen Teilen nicht nachvollziehbar, in anderen Teilen unrichtig und im Übrigen widersprüchlich. Der Gutachter habe nicht dargelegt, warum eine unfallbedingte Femoralisläsion zu verneinen sei. Differenzialdiagnostisch sei es schwierig, zwischen einer Femoralisläsion und einer Ischialgie zu unterscheiden. Die Berichte der Ärzte K. u. a. vom 6. Juni 19 und des Dr. med. K. vom 11. Oktober 19 schlössen einen Bandscheibenvorfall in 3/4 und 4/5 aus. Danach komme nur eine bei dem Dienstunfall erlittene Femoralisläsion als Ursache der Beschwerden in Betracht. Weitere ärztliche und krankengymnastische Behandlungen hätten ergeben, dass die Gelenkbeschwerden auf einer Absplitterung im linken äußeren Pfannenerkerbereich aufgrund eines atypischen Spagatbruches infolge Überbelastung beruhten. Das vom Verwaltungsgericht eingeholte Gutachten habe diese Ursache außer Acht gelassen. Auch die inzwischen zu verzeichnenden Veränderungen in der Muskulatur des linken Beines zeigten degenerative Veränderungen, die auf der Läsion des Nervus femoralis beruhten. Das Dehnungstrauma infolge Überbelastung im gesamten Beckenbereich habe folgende Erkrankungen verursacht: Schädigung des Hüftgelenks (Pfannenerkerfraktur), Schädigung des Nervus femoralis infolge Membranabriss, Leistenhernie links und rechts. Zur Klärung dieses Vortrages sei ein weiteres Gutachten einzuholen.
15Der Kläger beantragt,
16das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
17Der Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Er verweist im Wesentlichen auf das angefochtenen Urteil. Die Einholung eines weiteren Gutachtens sei nicht erforderlich.
20Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird ergänzend auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
21II.
22Der Senat weist die Berufung gemäß § 130 a VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
23Dieser Verfahrensweise stehen die Einwände des Klägers nicht entgegen.
24Seine Auffassung, § 130 a Satz 1 VwGO in der gegenwärtigen Fassung des Art. 1 Nr. 23 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996, BGBl. I, S. 1626, dürfe nicht auf Berufungsverfahren angewendet werden, die - wie hier - vor Inkrafttreten des genannten Gesetzes (am 1. Januar 1997, vgl. Art. 11 des Gesetzes) eingeleitet worden seien, trifft nicht zu. Aus den Überleitungsvorschriften in Art. 10 des Gesetzes vom 1. November 1996, die im Hinblick auf bereits anhängige Verfahren insoweit keine Einschränkungen enthalten, ist vielmehr auf das Gegenteil zu schließen. Im Übrigen war es nach § 130 a Satz 1 VwGO in der zuvor, seit dem 1. Januar 19 , geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17. Dezember 1990, BGBl I, Seite 2809, ebenfalls bereits möglich, die Berufung durch Beschluss als unbegründet zurückzuweisen (vgl. Art. 1 Nr. 30, Art. 23 dieses Gesetzes).
25Auch das weitere Vorbringen des Klägers gibt keinen Anlass, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Senat hat auch nicht vor dem Beschluss nach § 130 a VwGO gesondert über die schriftsätzlichen Beweisanträge des Klägers zu entscheiden brauchen, weil sie nicht in mündlicher Verhandlung gestellt worden sind (§ 86 Abs. 2 VwGO).
26Vgl. zu Letzterem: BVerwG, Beschluss vom 10. April 1992 - 9 B 142/91 -, NVwZ 1992, Seite 890.
27Die fristgerecht eingelegte, ohne Zulassung statthafte (vgl. Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 1. November 1996) Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich wegen des Dienstunfalles vom 29. November 19 . Der Bescheid der Bezirksregierung vom 26. Mai 19 , soweit mit ihm das vorbezeichnete Begehren abgelehnt worden ist, und der Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 19 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
28Unfallausgleich ist nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zu gewähren, sofern der Verletzte infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist. Wie sich aus dem in § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG enthaltenen Verweis auf § 31 Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) ergibt, muss die durch den Dienstunfall bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 v.H. betragen (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Halbsatz 2 BVG). Diese Anforderungen waren im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung,
29vgl. zu Letzterem: OVG NRW, Beschluss vom 23. März 1998 - 6 A 54/96 -; Urteil vom 8. Februar 1994 - 6 A 2089/91 -, DÖD 1994, Seite 169; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil D, § 35 BeamtVG, Rdnr. 28,
30bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 19 , nicht erfüllt. Das ergibt sich aus dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten des Prof. Dr. med. M. vom 14. November 19.
31Der Verwertung dieses Gutachtens innerhalb des vorliegenden, den Rechtsstreit beendenden Beschlusses nach § 130 a VwGO steht der im Berufungsverfahren gestellte Antrag des Klägers nicht entgegen, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden. Angesichts der besonderen Umstände dieses Falles ist das Gericht zu diesem Vorgehen nicht verpflichtet. In Ausübung des ihm insoweit zustehenden Ermessens sieht der Senat von der Ladung des Sachverständigen ab.
32Grundsätzlich hat das Gericht von seiner Befugnis, das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens anzuordnen (§ 98 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO), Gebrauch zu machen, sofern eine Partei dies beantragt, um Fragen an den Sachverständigen zu richten (vgl. § 97 Satz 2 VwGO und § 98 VwGO i.V.m. den §§ 402, 397 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Diese gesetzliche Verpflichtung gilt jedoch nicht ausnahmslos. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Beteiligter den Anspruch auf mündliche Befragung des Sachverständigen u. a. dann verliert, wenn er den entsprechenden Antrag verspätet stellt.
33Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 1998 - 1 BvR 909/94 -, NJW 1998, Sei-te 2273; BGH, Urteile vom 20. September 1961 - V ZR 46/60 -, BGHZ 35, Seite 370, vom 3. Juli 1964 - V ZR 2/63 -, LM § 411 ZPO Nr. 6, vom 12. Dezember 1968 - IX ZR 42/67 -, RzW 1969, Seite 213, vom 10. Januar 1989 - VI ZR 25/88 -, LM § 397 ZPO Nr. 10 = NJW-RR 1989, Sei-te 1275, vom 24. Oktober 1995 - VI ZR 13/95 -, NJW 1996, Seite 788; vom 18. Juni 1997 - XII ZR 96/95 -, NJW-RR 1997, Seite 1487; BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1989 - 8 C 44.89 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 34; Beschluss vom 21. September 1994 - 1 B 131.93 -, Buchholz, a.a.O., Nr. 46; BFH, Entscheidung vom 27. Mai 1998 - V B 21/98 -; BSG, Entscheidung vom 31. Mai 1989 - 9 Bvs 14/88 -; vgl. auch Rudisile in Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, § 98 Rn. 173; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 98 Rn. 11; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 98 Rn. 16; Lang in Sodan/Ziekow, VwGO, § 98 Rn. 197; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 411 Rn. 11 ff. und 19; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 411 Rn. 4a ff.; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 411 Rn. 5.
34Verspätet ist der Antrag jedenfalls dann, wenn er weder innerhalb der Frist, die das Gericht den Beteiligten für eine Stellungnahme zu dem Gutachten gesetzt hat, noch in der danach durchgeführten mündlichen Verhandlung, sondern erst in der nächsten Instanz gestellt wird.
35Vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. September 1961 - V 46/60 -, a.a.O; Urteil vom 10. Januar 1989 - VI ZR 25/88 -, a.a.O; Urteil vom 18. Juni 1997 - XII ZR 96/95 -, a.a.O.; Rudisile, a.a.O.; Hartmann, a.a.O..
36Im vorliegenden Fall hat der Kläger weder in dem anwaltlichen Schriftsatz vom 19. Januar 19, in dem er sich zu dem Gutachten vom 14. November 19 geäußert hat, noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13. März 1996, in der er durch seinen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, verlangt, das Gutachten durch den Sachverständigen mündlich erläutern zu lassen. Der im Schreiben vom 19. Januar 19 geäußerte Standpunkt, das Gutachten sei aus den von ihm angeführten Gründen zu ergänzen, zielte nicht auf eine mündliche Erläuterung vor dem Verwaltungsgericht. Auch dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 13. März 19 ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger es für erforderlich hielt, den Sachverständigen mündlich zu befragen und das Gutachten mündlich erläutern zu lassen. Der Kläger trägt solches auch nicht vor. Er hat in der Berufungsschrift vom 22. April 19 lediglich seinen Vortrag wiederholt, dass eine "erneute Befragung" des Sachverständigen notwendig sei. Das davon zu unterscheidende Begehren, Prof. Dr. M. zwecks Erläuterung seines Gutachtens zu einer mündlichen Verhandlung zu laden, findet sich erstmals in dem zum Berufungsverfahren gereichten Schriftsatz vom 7. Januar 19.
37Ein diese Säumnis rechtfertigender Grund ergibt sich nicht daraus, dass neue oder zumindest dem Kläger bis dahin nicht bekannte ärztliche Erkenntnisse erst zu diesem Zeitpunkt die mündliche Befragung des Sachverständigen nahegelegt hätten. Zwar mag sich der Gesundheitszustand des Klägers im Laufe der Zeit, etwa im Hinblick auf den Leistenbruch und die Coxarthrose, verändert haben. Neue Gesichtspunkte, die es erst im Berufungsverfahren als (mündlich) erörterungsbedürftig erscheinen lassen könnten, ob die Frage nach dem Ursachenzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem Dienstunfall vom 29. November 19 in dem Gutachten zutreffend beantwortet worden ist, sind dem Vorbringen des Klägers, wie im Folgenden dargelegt, jedoch nicht zu entnehmen.
38Im Rahmen des Ermessens, das dem Gericht bei der von Amts wegen durchzuführenden Aufklärung des Sachverhalts zusteht,
39vgl. zur Pflicht des Gerichts, auch bei einem verspäteten Antrag von Amts wegen nach seinem Ermessen über die Ladung eines Sachverständigen nach § 411 Abs. 3 ZPO zu befinden, etwa BGH, Urteile vom 18. Juni 1997 - XII ZR 96/95 -, a.a.O., vom 10. Januar 1989 - VI ZR 25/88 -, a.a.O., und vom 12. Dezember 1968 - IX ZR 42/67 -, a.a.O,
40sieht der Senat keinen Anlass, den vom Verwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden. Denn der Vortrag des Klägers und die von ihm eingereichten ärztlichen Stellungnahmen sind nicht geeignet, die von Prof. Dr. M. vertretene Auffassung in Frage zu stellen. Auch im Übrigen sind Zweifel an der von ihm vorgenommenen Bewertung nicht gerechtfertigt.
41Prof. Dr. med. M. hat die Beweisfrage in seinem Gutachten zu Lasten des Klägers beantwortet. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die erhobenen Befunde und die vom Kläger angegebenen Beschwerden nicht durch den Unfall vom 29. November 19 bedingt seien und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit, die Leistungen der Unfallfürsorge zur Folge hätte, nicht bestehe. Die dazu getroffenen Feststellungen sind einleuchtend und nachvollziehbar.
42Die dagegen gerichteten Angriffe des Klägers greifen nicht durch.
43Wie aus den einleitenden Formulierungen in dem Gutachten vom 14. November 19 und dem sonstigen Akteninhalt hervorgeht, lagen dem Sachverständigen die Streit- und Beiakten mit den in ihnen enthaltenen, bis dahin erstellten ärztlichen Aussagen über den Gesundheitszustand des Klägers und mit den darauf bezogenen Ausführungen in der Klagebegründung vor. Prof. Dr. M. hat diese Angaben zur Kenntnis genommen und eingehend gewürdigt. Das zeigt sich in verschiedenen Zusammenhängen mehrfach in seinem Gutachten (vgl. dessen Seiten 2, 3, 6, 10 und 11). Die Feststellungen des Sachverständigen beruhen ferner auf einer eingehenden, ebenfalls in dem Gutachten ausführlich dokumentierten gründlichen Untersuchung des Klägers. Auf dieser Grundlage ist Prof. Dr. M. , wie er im Einzelnen ausgeführt hat, zu der Erkenntnis gelangt, dass die verschiedenen Beschwerden des Klägers ihre Ursache jeweils in Befunden haben, die nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem angesprochenen Dienstunfall stehen.
44Die Beschwerden in der Leistengegend beruhen auf der Leistenhernie. Sie ist weder unmittelbar noch mittelbar auf den Dienstunfall vom 29. November 19 zurückzuführen. Die bei Rotation auftretenen Beschwerden in der linken Leiste sind eine Folge der Coxarthrose. Auch sie stellt eine unfallunabhängige Erkrankung dar. Das Taubheitsgefühl am linken Oberschenkel ist Folge und Restzustand einer Läsion (Schädigung) des Nervus femoralis, möglicherweise auch eines atypischen Bandscheibenvorfalls in Höhe von LWK 3/4. Auch hierbei handelt es nicht um Folgen des Dienstunfalls (vgl. Seiten 9 bis 11 des Gutachtens vom 14. November 1995).
45Die Argumentation des Klägers vermag die Überzeugungskraft des Gutachtens nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Daher ist auch die Einholung weiterer sachverständiger Äußerungen nicht geboten.
46Dies gilt insbesondere mit Blick auf die vom Kläger in erster Linie vertretene Auffassung, seine Beschwerden beruhten auf einer Läsion des Nervus femoralis lateralis, zu der es bei dem Dienstunfall vom 29. November 19 gekommen sei. Die für dieses Vorbringen wesentliche kausale Verknüpfung zwischen der Läsion des Nervus femoralis und dem Dienstunfall hat der Sachverständige ausdrücklich ausgeschlossen (Gutachten Seite 10 f.). Die hiergegen vom Kläger auch im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwände sind nicht berechtigt.
47Entgegen seiner Auffassung trifft es insbesondere nicht zu, dass der Gutachter in keiner Weise dargelegt habe, aus welchem Grunde er die Unfallbedingtheit der Femoralisläsion verneint hat. Auf Seite 10 des Gutachtens ist er vielmehr im Einzelnen auf diese Läsion eingegangen. Dabei hat er vor allem auf die fachärztlichen Aussagen in dem Schreiben des Direktors der Neurologischen Klinik der Städtischen Kliniken vom 11. Juli 19 hingewiesen, auf die sich auch der Kläger beruft. Darin wird über eine von dem Nervenarzt Dr. med. C. veranlasste Untersuchung des Klägers berichtet. Aus dieser Stellungnahme geht hervor, dass dem untersuchenden Arzt der Dienstunfall vom November 19 bekannt gewesen ist. Wenn in diesem Bericht im Folgenden die vom Kläger des Weiteren geschilderten, bereits vor vielen Jahren aufgetretenen Beschwerden wiedergegeben werden und nach Beschreibung der diagnostischen Maßnahmen zusammenfassend und bewertend im Hinblick auf die Femoralis-Latenz von "Zeichen alter neurogener Läsionen" und von einem "Restzustand nach alter Femoralisläsion" die Rede ist, kann das Schreiben vom 11. Juli 19 nur so verstanden werden, dass ein Zusammenhang zwischen Läsionen des Nervus femoralis und dem Dienstunfall vom November 19 nicht gesehen wird, sondern dass diese Läsionen nach Auffassung des berichtenden Arztes älteren Ursprungs sind. Dem hat sich der vom Verwaltungsgericht eingeschaltete Gutachter nach zusammenfassender Bewertung der aus den Akten und den Angaben des Klägers ersichtlichen Krankengeschichte und nach Würdigung der von ihm erhobenen Befunde angeschlossen. Diese Schlussfolgerungen decken sich im Übrigen mit der von der stellvertretenden Amtsärztin in ihrem Schreiben vom 22. April 19 vertretenen Auffassung, das Unfallgeschehen sei nicht so gravierend gewesen, dass dadurch erwerbsmindernde Folgen hätten entstehen können.
48Demgegenüber hat der Kläger zwar im Berufungsverfahren an seinem Standpunkt festgehalten, die Läsion des Nervus femoralis lateralis sei durch den Dienstunfall bedingt. Es fehlt jedoch an einer substantiierten, nachvollziehbaren Begründung für diese Hypothese. Trotz Vorlage verschiedener ärztlicher Unterlagen hat der Kläger insbesondere nicht etwa eine ärztliche Äußerung beigebracht, die sein Vorbringen in diesem Punkt stützt; es erübrigt sich daher, auf das Gewicht etwaiger derartiger ärztlicher Stellungnahmen einzugehen. Die bloße, wenn auch wiederholte Behauptung, das vom Gericht eingeholte Gutachten sei insoweit unzutreffend, ist nicht geeignet, berechtigte Zweifel an seiner Richtigkeit zu wecken.
49Derartige Zweifel lassen sich auch nicht auf die Behauptungen des Klägers stützen, der vom Verwaltungsgericht beauftragte Sachverständige habe ohne nachvollziehbare Begründung angenommen, statt der Läsion des Nervus femoralis sei eine Ischialgie unfallbedingt, und ein älterer, nicht durch den Dienstunfall verursachter Bandscheibenvorfall habe die Beschwerden verursacht. Dieser Vortrag zeigt vielmehr, dass der Kläger wesentliche Aussagen des Gutachtens des Prof. Dr. M. verkennt.
50Aus der zusammenfassenden Beurteilung auf den Seiten 9 bis 11 des Gutachtens ergibt sich, auf welche Ursachen die einzelnen Beschwerden jeweils zurückzuführen sind. Lumboischialgien werden dabei nur am Rande erwähnt. Der Gutachter weist darauf hin, dass der Kläger ihr seit 19 beobachtetes Auftreten gegenüber anderen Ärzten angegeben habe. Dies soll Bedeutung für die (offen gelassene) Frage haben, ob das beklagte Taubheitsgefühl am linken Oberschenkel Folge und Restzustand einer Läsion des Nervus femoralis oder eines atypischen hohen Bandscheibenvorfalles von LWK 3/4 sei. Beide Möglichkeiten seien in dem bereits genannten Schreiben der Städtischen Kliniken vom 11. Juli 19 in Betracht gezogen worden. In jedem Fall handele es sich nicht um eine Folge des Dienstunfalles vom 29. November 19 . Dem Vorbringen des Klägers sind keine nachvollziehbare Einwände zu entnehmen, die diese Ausführungen als nicht plausibel erscheinen ließen.
51In ähnlicher Weise ist der Vortrag des Klägers zu bewerten, soweit er sich dagegen wendet, dass es Prof. Dr. M. in Betracht gezogen hat, einen (kleinen) Teil der Beschwerden auf den bereits angesprochenen möglichen atypischen Bandscheiben- vorfall zurückzuführen. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus den von ihm insoweit herangezogenen weiteren ärztlichen Äußerungen nicht, dass der gerichtlich beauftragte Sachverständige Aussagen anderer Ärzte unkritisch und zudem fehlerhaft übernommen hat.
52Anhaltspunkte dafür, dass Prof. Dr. M. das bereits genannte Schreiben der Städtischen Kliniken vom 11. Juli 19 missverstanden hat, bestehen, anders als der Kläger meint, nicht. In diesem Schreiben heißt es abschließend, es bestünde ein Restzustand nach alter Femoralisläsion, "wegen der ... Rückenschmerzen wäre jedoch auch ein atypisch hoher Bandscheibenvorfall bei LWK 3/4 auszuschließen". Nimmt man diese Formulierung wörtlich, enthält sie die Empfehlung, (durch weitere diagnostische Maßnahmen) einen Bandscheibenvorfall als mögliche Ursache der Beschwerden und als Ansatzpunkt für eine Therapie auszuschließen. Denkbar (und naheliegend) ist allerdings auch, dass in dem zitierten Text lediglich versehentlich das Wort "nicht" fehlt. In beiden Fällen geht der Verfasser des Schreibens davon aus, dass ein möglicherweise erfolgter Bandscheibenvorfall eine denkbare Ursache der beklagten Beschwerden bildet. Nichts anderes hat Prof. Dr. M. ausgeführt.
53Der in der Berufungsbegründung enthaltene Hinweis auf die bis dahin nicht in das Verfahren eingeführten Berichte der Ärzte K. u. a. vom 6. Juni 19 und des Dr. K. vom 11. Oktober 19 belegen den angesprochenen Mangel des vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachtens ebenfalls nicht. Aus dem Bericht vom 6. Juni 19 über eine "Computertomographie der LWS" heißt es, in "L 3/4" sei "kein Bandscheibenvorfall nachweisbar". Ein Widerspruch zu den Äußerungen des Prof. Dr. M. , der in Unkenntnis dieses Berichts den vorbezeichneten Befund lediglich für möglich gehalten hat, ergibt sich daraus nicht. Der Arztbericht vom 11. Oktober 19 enthält keine Aussage über einen Bandscheibenvorfall und bestätigt die Coxarthrose, die Prof. Dr. M. in den Vordergrund gerückt hat. Seine Feststellungen werden dadurch nicht in Frage gestellt.
54Auch im Übrigen sind Umstände, die Bedenken gegen die von dem gerichtlichen Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen rechtfertigen würden, nicht ersichtlich. Sie ergeben sich nicht aus der Rüge des Klägers, der Sachverständige habe das ihm vom Verwaltungsgericht auferlegte Gebot missachtet, fachärztliche Zusatzgutachten einzuholen. Das Verwaltungsgericht hatte ihn unter Nr. 2 des Beweisbeschlusses vom 31. August 19 zu einem entsprechenden Vorgehen lediglich ermächtigt, nicht aber verpflichtet. Gesichtspunkte, die es nahe gelegt hätten, von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen, trägt der Kläger nicht vor. Allein deshalb, weil er die durch den Sachverständigen vermittelten Erkenntnisse für unzutreffend hält, ist das Berufungsgericht nicht verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen.
55Vgl. zu Letzterem: BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 12.87 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31.
56Die weiteren vom Kläger beklagten Leiden, die Leistenhernie (Leistenbruch), die Innendreheinschränkung der linken Hüfte und die Coxarthrose sind ebenfalls nicht kausal auf den Dienstunfall vom 29. November 19 zurückzuführen. Auch dies hat der Gutachter Prof. Dr. M. eindeutig und einleuchtend festgestellt. Auch insoweit berechtigen die Ausführungen des Klägers nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Aussagen des Sachverständigen; die Notwendigkeit, ein weiteres Gutachten einzuholen, ergibt sich aus ihnen nicht. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die von Seiten des Klägers überreichten ärztlichen Äußerungen seinen Vortrag zur Ursächlichkeit des Dienstunfalles für die angesprochenen Beschwerden nicht stützen.
57Dies gilt auch für die Stellungnahmen des Arztes für Chirurgie Dr. med. M. , Gemeinnütziges Gemeinschaftskrankenhaus H. , vom 29. November 19 und vom 28. Mai 19 . Der Bericht vom 29. November 19 wird in der Klageschrift schon nicht korrekt wiedergegeben. Dr. M. hat nämlich nicht u. a. "eine Coxarthrose links nach Abbruch des lateralen Pfannenerkers festgestellt", sondern eine "Coxarthrose links mit offenbar Zustand nach Abbruch des lateralen Pfannenerkers" erwähnt. Damit hat er nicht etwa einen Ursachenzusammenhang zwischen der Coxarthrose und den Auffälligkeiten am lateralen Pfannenerker bestätigt. Des Weiteren hat Dr. M. in dem Schreiben vom November 19 nicht erklärt, dass die genannten Beschwerden auf dem Dienstunfall vom November 19 beruhen. Der Arzt hat insoweit lediglich zum Ausdruck gebracht, es sei nicht sicher zu sagen, ob diese Veränderung - gemeint ist angesichts des Sinnzusammenhanges der "offenbar Zustand nach Abbruch des lateralen Pfannenerkers", möglicherweise auch die Coxarthrose links, nicht aber (entgegen der Darstellung in der Klage- schrift) der Leistenbruch - ihre Ursache in dem Dienstunfall aus dem Jahre 19 habe.
58Der hiernach und nach dem weiteren Vorbringen des Klägers zunächst bestehende Aufklärungsbedarf, ob und gegebenenfalls welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen (wesentlich) auf den Dienstunfall vom November 19 zurückzuführen waren, ist der Anlass für die Einholung des Sachverständigengutachtens durch das Verwaltungsgericht gewesen. Nachdem diese Maßnahme zu einem eindeutigen und überzeugenden Ergebnis geführt hat, besteht die Notwendigkeit, den Sachverhalt weiter aufzuklären, nicht mehr.
59Etwas anderes folgt nicht daraus, dass Dr. M. in seiner im Berufungsverfahren vorgelegten Stellungnahme vom 28. Mai 19 weiterhin von "der bleibenden Unklarheit bezüglich der Zusammenhänge" zwischen den Beschwerden des Klägers und dem vorgenannten Dienstunfall spricht. Allein der Umstand, dass ein nicht vom Gericht mit der Abgabe sachverständiger Äußerungen beauftragter Arzt den Geschehensablauf für unklar hält, belegt noch nicht die Notwendigkeit, in weitergehendem Umfang Beweis zu erheben. Die Ermittlung und Bewertung der entscheidungserheblichen tatsächlichen Abläufe ist Aufgabe des gerichtlich bestellten Gutachters und des Gerichts. Der genannten ärztlichen Stellungnahme vom 28. Mai 19 entscheidungserhebliches Gewicht beizumessen, verbietet sich auch deshalb, weil Dr. M. , wie aus seiner Äußerung hervorgeht, über den Stand des vorliegenden Verfahrens, insbesondere über die bis dahin eingeholten ärztlichen Stellungnahmen, offensichtlich nicht vollständig unterrichtet war. Das ergibt sich aus seiner Äußerung in diesem Schreiben, "kürzlich" sei von neurologischer Seite eine Beschwerdeauslösung über eine Schädigung des Nervus femoralis diskutiert worden. Diese Formulierung wäre nicht verständlich, wenn Dr. M. das in diesem Verfahren bereits im Jahre 19 erstellte Gutachten des Prof. Dr. M. und die noch weiter zurückliegenden ärztlichen Angaben über die Läsion des Nervus femoralis lateralis bekannt gewesen wären. Im Hinblick darauf, dass im Sinne des § 35 Abs. 1 BeamtVG nur wesentliche Ursachen den notwendigen Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der Beschränkung der Erwerbsfähigkeit begründen können, ist außerdem anzumerken, dass Dr. M. in seinem Bericht vom 28. Mai 19 ausgeführt hat, der "Hauptbefund" sei sicherlich die schon erhebliche Coxarthrose links. Dafür, dass diese gesundheitliche Beeinträchtigung durch den Dienstunfall vom 29. November 19 bedingt wäre, fehlt indes jeglicher nachvollziehbare Anhalt.
60Die Überzeugung von der Richtigkeit der Feststellungen des vom Verwaltungsgericht beauftragten Gutachters wird ferner nicht durch den Vortrag erschüttert, Prof. Dr. M. habe es unterlassen, sich zu dem Abbruch des lateralen Pfannenerkers zu äußern, zu dem es aufgrund des Dienstunfalles vom November 19 gekommen sein soll.
61Bereits die insoweit grundlegende Annahme des Klägers, der Gutachter habe die Auffälligkeiten am linken Hüftpfannenerker übersehen, trifft nicht zu. Prof. Dr. M. hat diesen Befund vielmehr lediglich anders beurteilt als Dr. M. . Als Ergebnis der röntgenologischen Beckenübersicht hat der gerichtlich bestellte Gutachter nämlich u. a. festgehalten, dass sich "am Hüftpfannenrand links ... in loco typico als Normvariante ohne pathologischen Befund ein Os acetabulum" befinde. Hierbei handelt es sich um eine (zusätzliche) Gelenkpfanne des Hüftgelenks (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Aufl., Seiten 10 und 1164). Ein Anlass, den Sachverhalt durch ein weiteres Gutachten aufzuklären, besteht insoweit nicht. Dabei ist zunächst von Bedeutung, dass Dr. M. seine Diagnose jeweils mit einschränkenden Zusätzen versehen hat. In seinem Bericht vom 29. November 19 heißt es nämlich, es bestehe "offenbar" ein Zustand nach Abbruch des lateralen Pfannenerkers. Unter dem 28. Mai 19 hat er ausgeführt, nunmehr sei eine Kapselverknöcherung des "eventuell abgebrochen gewesenen und pseudoarthrotisch angeheilten Hüftpfannenerkers" festzustellen. Diese von Dr. M. selbst relativierten Äußerungen haben ein deutlich geringeres Gewicht als die Beurteilung durch den vom Verwaltungsgericht beauftragten Gutachter, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Dr. M. , der als Arzt für Chirurgie derselben Fachrichtung wie Prof. Dr. M. angehört, fachlich kompetenter als jener ist. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Prof. Dr. M. seine gutachterliche Äußerung in Kenntnis der in der Tendenz anders lautenden Beurteilung in dem ersten Schreiben des Dr. M. abgegeben hat. Das ergibt sich jedenfalls aus der ausdrücklichen Erwähnung des Berichtes des letztgenannten Arztes vom 29. November 19 auf Seite 10 des im gerichtlichen Verfahren erstellten Gutachtens. Die weitere Frage, ob die genannte Auffälligkeit durch den Dienstunfall vom 29. November 19 verursacht worden ist, stellt sich auf dieser Grundlage nicht.
62Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und der Ausspruch über ihre Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. den entsprechend anzuwendenden §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
63Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO noch die des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gegeben sind.
64Die Festsetzung des Streitwertes beruht, soweit sie das erstinstanzliche Verfahren betrifft, auf den §§ 25 Abs. 2 Satz 2, 13 Abs. 1 Satz 1 und 15 GKG, im Übrigen auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 14 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die vom Verwaltungsgericht angewandte Sonderregelung des § 17 Abs. 3 GKG greift nicht ein, weil nicht eine bezifferte Geldleistung im Streit ist. Vielmehr ist der zweifache Jahresbetrag des erstrebten Teilstatus zu Grunde zu legen.
65Vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 13. September 1999 - 2 B 53.99 -, NWVBl 2000, Seite 176 = NVwZ-RR 2000, Seite 188.
66Maßgeblich ist dabei für die erste Instanz eine monatliche Grundrente von 211,-- DM (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 31 Abs. 1 BVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 a der Verordnung vom 1. Juni 19 , BGBl. I, Seite 1204, und für das Berufungsverfahren ein Monatsbetrag von 212,-- DM (vgl. § 31 Abs. 1 BVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 3a der Verordnung vom 23. Juni 1995, BGBl I. Seite 852). Die Berücksichtigung dieser Beträge führt zu dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Streitwert.
67