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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 585/01

Datum:
30.04.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 585/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0430.5B585.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 L 830/01
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30. April 2001 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 23. April 2001 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 3. April 2001 wiederherzustellen, wird in vollem Umfang abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.

 
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