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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2001 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. Die in der Begründung des Zulassungsantrags aufgeworfene Frage einer politischen Gruppenverfolgung von Angehörigen der Roma in der Bundesrepublik Jugoslawien bedarf nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist bereits geklärt, dass diese Gefahr zu verneinen ist.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2001 - 5 A 2706/96.A -, m.w.N.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
6Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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