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Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2001 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist mit Blick auf die Situation im Sandzak unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse geklärt, dass eine an das Merkmal der moslemischen Religionszugehörigkeit und/oder der Mitgliedschaft in der SDA anknüpfende Gruppenverfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung i.S.d. § 53 AuslG nicht feststellbar ist.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2001 - 5 A 1647/01.A -, m.w.N.
5Ein weiterer Klärungsbedarf wird in der Antragsschrift nicht dargelegt.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.
7Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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