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Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf bis zu 190.000,00 DM festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
3Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf Grund der Darlegungen des Klägers nicht.
4Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Kläger sei nicht berufsunfähig im Sinne der Versorgungssatzung der Beklagten. Soweit er sich dazu auf das Vorliegen eines Morbus Raynaud und auf den Verdacht einer Autoimmunerkrankung stütze, könnten diese beiden Krankheiten schon deshalb nicht eine Berufsunfähigkeit begründen, weil sie bisher nicht zweifelsfrei hätten diagnostiziert werden können; jedenfalls sei aber nicht erkennbar, dass die mit diesen Erkrankungen im Zusammenhang gebrachten Beschwerden ihn bei der Ausübung ärztlicher Tätigkeiten ernsthaft beeinträchtigten (UA. S. 7).
5Dazu meint der Kläger, das Verwaltungsgericht lasse diese beiden Erkrankungen unzulässigerweise außer Betracht. Die Feststellung, die Erkrankungen seien bisher nicht zweifelsfrei diagnostiziert, sei falsch und werde durch die von ihm vorgelegten ärztlichen Befundberichte widerlegt. Prof. Dr. E. habe nach seinem ärztlichen Bericht vom 30. Oktober 1996 bei ihm eine Raynaud-Symptomatik mit zunehmender Verschlechterung der Digitalarteriendoppler bei Verdacht auf sekundäre Genese diagnostiziert. Ferner habe er eine Vaskulitis festgestellt. Das Versorgungsamt J. habe unter Berücksichtigung der diagnostizierten arteriellen Durchblutungsstörungen der Hände sowie auf Grund weiterer Funktionsbeeinträchtigungen mit Bescheid vom 16. Dezember 1997 bei ihm eine Schwerbehinderung (70 GdB) festgestellt. Über die ärztlich gesicherte Morbus-Raynaud-Diagnose hinaus hätten die angiologischen Befunde den von ihm (dem Kläger) geäußerten Verdacht des Bestehens einer Kollagenose und Vaskulitis bestätigt. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, es sei nicht erkennbar, dass die mit diesen Erkrankungen im Zusammenhang gebrachten Beschwerden ihn ernsthaft bei der Ausübung ärztlicher Tätigkeit beeinträchtigten, sei verfehlt. Dass ein Arzt, dessen Hände ständig kalt und taub werden sowie heftig schmerzen, im täglichen Umgang mit seinen Patienten in der Ausübung des ärztlichen Berufs beeinträchtigt sei, bedürfe keiner weiteren Erläuterung. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, diese Erkrankungen durch Einholung eines fachmedizinischen Gerichtsgutachtens überprüfen zu lassen und deshalb seine Verpflichtung zur umfassenden und sorgfältigen Aufklärung des Sachverhalts verletzt. Auch habe es nicht eine singuläre Betrachtung einzelner Erkrankungen vornehmen dürfen, sondern die zweifelsfrei bestehende Komplexität der multiplen Erkrankungen sowie die daraus resultierende Wechselwirkung, nämlich das Zusammentreffen der angiologischen, orthopädischen und neurologischen bzw. psychiatrischen Krankheitsbefunde berücksichtigen müssen.
6Diese Einwendungen des Klägers rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Sie begründen auch keinen Verfahrensmangel infolge einer Verletzung der Aufklärungspflicht.
7Zunächst ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Morbus-Raynaud-Erkrankung (sekundäres Raynaud-Syndrom) sei nicht zweifelsfrei diagnostiziert, zutreffend. Sie berücksichtigt das Gutachten Dr. C. vom 15. Januar 1996, nach dem die fraglichen Erkrankungen beim Kläger nicht haben festgestellt werden können (vgl. Seiten 26 und 27 des Gutachtens). Weshalb die gegenteilige Ansicht von Prof. Dr. E. die Diagnose des Dr. C. widerlegen soll, ist dem Zulassungsantrag nicht zu entnehmen. Dass das Versorgungsamt J. den Grad der Behinderung des Klägers unter Hinweis auf weitere Funktionsbeeinträchtigungen auch unter Berücksichtigung arterieller Durchblutungsstörungen der Hände festgesetzt hat, besagt nichts. Denn dem Versorgungsamt, das sich für die Festsetzung des Grades der Behinderung allein an den vom Kläger eingereichten Befundberichten orientiert hat, lagen bezüglich der Durchblutungsstörungen nur die Berichte von Prof. Dr. E., nicht aber das Gutachten von Dr. C. vor.
8Auch die weitere Begründung des Verwaltungsgerichts, die mit den genannten Erkrankungen im Zusammenhang gebrachten Beschwerden (Weißfärbung der Finger mit Kribbeln und Taubheitsgefühl bzw. Schmerzen bei Kälte) beeinträchtigten den Kläger nicht ernsthaft bei der Ausübung ärztlicher Tätigkeit, begegnet auf Grund dessen Darlegungen keinen ernstlichen Zweifeln. Der Kläger verkennt in diesem Zusammenhang, dass das Verwaltungsgericht den Begriff "ärztliche Tätigkeit" im Sinne der Satzung verwendet und - zu Recht - nicht auf die vom Kläger konkret ausgeübte Tätigkeit abstellt. Lediglich ergänzend weist es darauf hin, dass der Kläger das Vorliegen der beschriebenen Symp- tome bereits seit etwa 1988 behauptet, ohne darzulegen, dadurch erheblich bei seiner ärztlichen Betätigung behindert worden zu sein. Diese Begründung, die nunmehr auf den konkreten Tätigkeitsbereich des Klägers abstellt, findet ihre Bestätigung in dessen eigenen Angaben gegenüber dem gerichtlichen Gutachter Prof. Dr. Y. (Gutachten vom 13. Juli 1997). Diesem gegenüber hatte er darauf hingewiesen, dass sich die Störungen in der Durchblutung der Hände vor etwa 10 Jahren eingestellt hätten. Nach seinen Angaben geschehe das besonders im kalten und feuchten Milieu, also in den entsprechenden Jahreszeiten, jedoch nicht innerhalb von geheizten Gebäuden (vgl. S. 7 des Gutachtens). Entgegen der Auffassung des Klägers bestand somit für das Verwaltungsgericht von seinem rechtlichen Ansatz her keine Veranlassung zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts.
9Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe fälschlicherweise lediglich eine singuläre Betrachtung der einzelnen Erkrankungen vorgenommen, trifft nicht zu. Nachdem das Verwaltungsgericht zunächst feststellte, dass die vom Kläger geltend gemachten Beschwerden bezüglich seiner Finger weder zweifelsfrei diagnostiziert seien noch die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit ernsthaft beeinträchtigten, kommt es zu dem Ergebnis, dass ebenso wenig aus den vorliegenden Gutachten und ärztlichen Bescheinigungen abgeleitet werden könne, "dass der Kläger auf Grund orthopädischer und/oder psychiatrischer Erkrankungen und den dadurch ausgelösten Beschwerden berufsunfähig im Sinne der Satzung der Versorgungseinrichtung der Beklagten ist" (vgl. U.A. S. 8, 2. Absatz). Damit bringt es zum Ausdruck, dass die nach seiner Auffassung allein noch zu berücksichtigenden Erkrankungen des Klägers kumulativ gesehen werden.
10Der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung im Wesentlichen auf die ärztlichen Befundberichte bzw. Begutachtungen des Dr. C. vom 15. Januar 1996 bzw. des Gerichtsgutachters Prof. Dr. Y. vom 13. Juli 1997 gestützt und sich trotz der seit der Erstellung verstrichenen Zeit nicht daran gehindert gesehen habe, diese maßgeblich seiner Bewertung zu Grunde zu legen. Zur Begründung seiner Auffassung hat das Verwaltungsgericht insoweit ausgeführt, es sei nicht erkennbar, dass diese auf Grund der seit ihrer Erstellung verstrichenen Zeit an Aussagekraft für die Frage nach der Berufs(un)fähigkeit des Klägers verloren hätten. Denn es ließen sich weder aus dem Vortrag des Klägers eine deutliche Veränderung des Beschwerdebilds noch aus den von ihm in der Folgezeit vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen andere oder wesentlich veränderte Diagnosen auf orthopädischem Gebiet entnehmen (vgl. U.A. S. 10). Der Kläger meint - und insoweit folgt er vom Ansatz her der Auffassung des Verwaltungsgerichts -, die Ansicht des Verwaltungsgerichts wäre nur dann zu rechtfertigen, wenn seit den den ärztlichen Begutachtungen zu Grunde liegenden Untersuchungen keine Veränderungen des orthopädischen Befundes bzw. seines Zustandes insgesamt eingetreten wären. Zur Verschlechterung seines Gesundheitszustandes beruft er sich auf einen Bescheid des Versorgungsamts J. vom 16. Dezember 1997, mit dem ein höherer Grad der Schwerbehinderung festgestellt worden war, und auf eine im August 1998 durchgeführte Kernspintomographie, die einen Bandscheibenvorfall belegt.
11Mit dem Hinweis auf den Bescheid des Versorgungsamtes J. vom 16. Dezember 1997 legt der Kläger allerdings keine Verschlechterung des orthopädischen Befundes dar. Denn die veränderte Festsetzung des Grades der Behinderung durch das Versorgungsamt von 50 GdB (Bescheid vom 23. Oktober 1997) auf 70 GdB (Bescheid vom 16. Dezember 1997) beruht allein auf einer anderen Gewichtung der Depression des Klägers (von Einzel-GdB 30 auf Einzel- GdB 50), für die offensichtlich das Attest des Chefarztes der Psychiatrischen Klinik des V. Hospitals A., Dr. H. vom 31. Oktober 1997, bei dem der Kläger im Behandlung ist, ursächlich war. Eine Verschlechterung aus orthopädischer Sicht ergibt sich auch nicht auf Grund der Kernspintomographie vom 12. August 1998. Das Gericht hat den entsprechenden Befundbericht dem gerichtlichen Gutachter Prof. Dr. Y. zugeleitet. Dieser hat jedoch keinen Anlass für eine Korrektur seiner Bewertung gesehen. Er begründet das u.a. damit, dass die seinem Gutachten zu Grunde gelegte Magnetresonanztomographie und die nunmehr vorgelegte Magnetresonanztomographie im Prinzip ähnliche Befunde beschrieben und die jeweils erhobenen Befunde nur dann von Bedeutung wären, wenn ihnen eine klinische Symptomatik segmental zugeordnet werden könnte (vgl. ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 12. Oktober 1998, Seite 2).
12Es kann dahinstehen, ob der ärztliche Bericht von Dr. B.-F. (T.-Q.-Klinik in I.-N.) vom 4. August 1999 eine Verschlechterung des orthopädischen Befundes belegt. Denn dem Bericht lässt sich entnehmen, dass bezüglich einer eingetretenen Dekompensation eine zirkuläre Dekompression mit Stabilisierung des Segmentes zur langzeitigen Besserung der Beschwerden erfolgen sollte und - sinngemäß - ein operativer Eingriff angezeigt sei, den der Kläger aber ablehne. Wenn der Kläger aber zumutbare Therapiemaßnahmen nicht wahrnimmt, geht das zu seinen Lasten und schließt die Berücksichtigung einer "nicht austherapierten" Erkrankung aus.
13Schließlich ist auch die vom Kläger angegriffene Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Chirurg M. lege seiner Feststellung einer Berufsunfähigkeit des Klägers nicht den von der Satzung der Beklagten verwendeten Begriff einer Berufsunfähigkeit zu Grunde, zutreffend (vgl. U.A. S. 11, 12). Herr M. legt seiner Beurteilung die konkret ausgeübte Tätigkeit des Klägers zu Grunde, ohne eine so genannte "Verweisungstätigkeit" in den Blick zu nehmen. In seinem Bericht vom 3. November 1995, auf den sich der Kläger bezieht, führt er zu einer Versicherungsanfrage aus: "Herr S. ist als Anästhesist tätig. Da er nicht in der Lage ist, die geforderten Leistungen in einer großen Klinik zu erbringen, hat Herr S. eine Berufsunfähigkeitsrente beantragt". In seiner ärztlichen Bescheinigung vom 15. August 2000 verwendet Herr M. den Begriff "arbeitsunfähig" wiederum bezogen auf die konkrete berufliche Tätigkeit des Klägers. Damit besitzen die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Herrn M. keine Aussagekraft bezüglich einer ärztlichen Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung des Versorgungswerks der Beklagten. Die Auffassung des Klägers, die Tatsache, dass er nunmehr seit nahezu 6 Jahren arbeitsunfähig sei, führe zwingend auf das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit, ist somit unbegründet. Es kommt hinzu - und das verkennt der Kläger mit seinem Hinweis auf die seit nahezu 6 Jahren bestehende Arbeitsunfähigkeit -, dass er eine ihm ärztlicherseits angeratene Operation bezüglich seiner orthopädischen Beschwerden verweigert (vgl. dazu auch die obigen Ausführungen) und im Übrigen auch konservative Behandlungsmöglichkeiten von ihm offensichtlich nicht ausreichend wahrgenommen werden (vgl. dazu Gutachten Prof. Dr. Y. vom 13. Juli 1997, S. 19). Im Ergebnis kann derzeit aus orthopädischer Sicht somit nicht von einer dauernden Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung gesprochen werden.
14Der Kläger meint, die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, eine Berufsunfähigkeit auf Grund einer psychischen Erkrankung sei nicht festzustellen, sei nicht haltbar, weil das Verwaltungsgericht seine Auffassung maßgeblich auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. X. vom 21. Januar 1998 stütze und infolge der bis zur mündlichen Verhandlung verstrichenen Zeit das Gutachten nicht alleinige Entscheidungsgrundlage habe sein können. Es komme hinzu, dass an der Glaubwürdigkeit des Gutachters erhebliche Zweifel bestünden. Seine (des Klägers) Ehefrau habe bei ihrer Vernehmung als Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 21. August 2000 ausgesagt, der Sachverständige habe im Anschluss an die Untersuchung ihres Mannes in dessen Abwesenheit ihr gegenüber unmissverständlich erklärt, ihr Mann sei berufsunfähig. Der Sachverständige habe in seiner Vernehmung als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2000 nicht definitiv ausschließen können, diese Erklärung gegenüber seiner (des Klägers) Ehefrau abgegeben zu haben. Das Verwaltungsgericht habe deshalb nicht davon ausgehen können, die Aussage seiner Ehefrau sei durch die Aussage des Sachverständigen widerlegt. Folglich hätte das Verwaltungsgericht Bedenken gegen das Ergebnis des Gutachtens von Prof. Dr. X. anmelden müssen. Diese Einschätzung trifft nicht zu.
15Entgegen der Annahme des Klägers gründet die Auffassung des Verwaltungsgerichts, auf Grund der psychischen Erkrankung des Klägers liege keine Berufsunfähigkeit vor, nicht allein auf dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. X., sondern berücksichtigt auch die Gutachten von Dr. P. und Dr. S., durch die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts das von Prof. Dr. X. festgestellte Ergebnis untermauert wird (UA. S. 15). Im Hinblick auf die vom Kläger gerügte Berücksichtigung des Gutachtens von Prof. Dr. X. hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, den letzten Stellungnahmen des den Kläger behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie, Dr. H., seien keine wesentlichen Veränderungen des Beschwerdebildes zu entnehmen, so dass keine Bedenken gegen die Verwendung des Gutachtens von Prof. Dr. X. bestünden. Dass diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zutreffen, hat der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht dargelegt. Eine Verschlechterung des Beschwerdebildes ergibt sich im Übrigen aber auch nicht auf Grund der gutachterlichen Stellungnahme des Dr. H. vom 14. November 2000, auf die der Kläger mit dem Zulassungsantrag Bezug nimmt. Dr. H. folgt im Wesentlichen den Feststellungen des gerichtlich bestellten Gutachters über seinen Patienten nicht, ohne jedoch in Bezug auf dessen psychische Erkrankung eine Veränderung im Sinne einer Verschlechterung aufzuzeigen. Unter Hinweis auf seine Stellungnahmen vom 31. Oktober 1997, 2. Dezember 1997, 30. September 1998, 30. November 1998 und 17. August 2000 stellt Dr. H. fest, dass "weiterhin bei dem Kläger eine schwere Depression bestehe". Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass Prof. Dr. X. sich mit der gegenteiligen Auffassung des den Kläger behandelnden Arztes Dr. H. auseinandergesetzt habe und dessen Einschätzung bezüglich des Vorliegens einer Berufsunfähigkeit nicht habe teilen können. Ferner hat es dargelegt, weshalb es den Feststellungen von Prof. Dr. X. folgt (UA. S. 14/15). Im Ergebnis hat sich somit an der Situation, wie sie vom Verwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen war, nichts geändert. Allein der Umstand, dass Dr. H. eine andere Wertung für zutreffend hält, führt weder zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils noch begründet dies eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO)
16Die Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, die Zeugenaussage seiner Ehefrau sei widerlegt, trifft nicht zu. Vielmehr hat es das Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen, ob die behauptete Äußerung seitens des Gutachters Prof. Dr. X. gefallen ist, weil es darauf nach seinem rechtlichen Ansatz im Ergebnis nicht ankam (U.A. S. 17, 18). Deshalb bedarf es auch keines Eingehens auf die Ausführungen im Zulassungsantrag zu dem Umstand, dass der Kläger erst kurz vor der mündlichen Verhandlung die behauptete Aussage des Sachverständigen Prof. Dr. X. geltend gemacht hat.
17Die weitere Verfahrensrüge greift ebenfalls nicht durch.
18Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe die im Verhandlungstermin am 25. September 2000 gestellten Beweisanträge auf Einholung eines erneuten (weiteren) neurologisch-psychiatrischen sowie eines aktuellen orthopädischen Sachverständigengutachtens nicht ablehnen dürfen. Diese Rechtsauffassung des Klägers ist jedoch unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge durch einen in der mündlichen Verhandlung bekannt gegebenen begründeten Beschluss abgelehnt und somit den formellen Erfordernissen des § 86 Abs. 2 VwGO genügt. Zur Begründung hat es darauf hingewiesen, dass die vorliegenden Gutachten dem Gericht für seine Überzeugungsbildung ausreichen. Dies hat es im Urteil weiter ausgeführt. Über die Einholung weiterer Sachverständigengutachten hatte das Verwaltungsgericht - ausgehend von seiner materiellen Rechtsauffassung - gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit § 412 ZPO nach seinem Ermessen zu entscheiden. Eine weitere Beweisaufnahme hätte sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls dann aufdrängen müssen, wenn ein bereits vorliegendes Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder unzureichend gewesen wäre, etwa weil es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgegangen oder mit sonstigen groben, offen erkennbaren Mängeln oder unlösbaren Widersprüchen behaftet ist.
19Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom
2013. August 1987 - 7 B 53.87 -,
21Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 76.
22Derartige Mängel hat der Kläger jedoch nicht dargelegt. Dass sich der Gutachter Prof. Dr. X. nicht "widersprüchlich" verhalten hat, hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt (UA. S. 17-19). Dazu verhält sich der Zulassungsantrag nicht. Es war auch nicht - wie der Kläger meint - verfahrensordnungswidrig, dass das Verwaltungsgericht nicht den Chirurgen al M. und den Psychotherapeuten Dr. H. als Sachverständige gehört hat. Das Verwaltungsgericht hat deren ärztliche Berichte und Stellungnahmen berücksichtigt und gewürdigt; einen darüber hinaus gehenden Anspruch hat der Kläger nicht. Dass einer fachlichen Äußerung eines behandelnden und von der Nähe des Arzt-Patient-Verhältnisses beeinflussten Arztes in Zweifelsfällen nicht ein derartiges Gewicht beizumessen ist, wie es einem Gutachten eines vom Gericht bestellten neutralen Gutachters zukommt, versteht sich von selbst.
23Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor. Sein Hinweis auf die lange Verfahrensdauer ist für sich genommen unerheblich. Auch sein Hinweis auf den Umfang des Verfahrens vermag diesen Zulassungsgrund nicht zu begründen. Vielmehr ist dies bei einem Rechtsstreit um die Anerkennung des Vorliegens der Berufsunfähigkeit oftmals der Fall, so dass sich daraus nicht bereits der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ergibt.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
25Dieser Beschluss ist unanfechtbar.