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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 2356/00

Datum:
06.09.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 A 2356/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0906.4A2356.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 9173/98
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Nr. I. der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30. Juli 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 14. September 1998 wird aufgehoben.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,- DM festgesetzt.

 
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