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Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 5290/98

Datum:
21.12.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 A 5290/98
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1221.3A5290.98.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 10320/97
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert; der Nacherhebungsbescheid des Beklagten vom 16. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 1997 wird insoweit aufgehoben, als darin Erschließungsbeiträge für das Flurstück 668 festgesetzt worden sind.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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