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Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 3762/98

Datum:
23.11.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 A 3762/98
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1123.3A3762.98.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 3303/96
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert. Absatz 1 des Urteilstenors wird wie folgt neu gefasst:

Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 17. November 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 1996 wird in Höhe eines Betrages von (nur) 20,38 DM aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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