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Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 1570/97

Datum:
18.05.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 A 1570/97
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0518.3A1570.97.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 K 6689/94
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit (in Höhe eines Teilbetrages von 843,75 DM) in der Hauptsache für erledigt erklärt ha- ben; in diesem Umfang ist das angefochtene Urteil wirkungslos.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt 7 % der bis zum 17. Januar 2001 angefallenen Kosten des Verfahrens; die übrigen Verfahrenskosten fallen der Klägerin zur Last.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betra- ges abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Si- cherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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