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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 B 458/01

Datum:
08.06.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 B 458/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0608.2B458.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 17 L 2141/99
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf Regelung der Vollziehung der Klage VG Köln 17 K 6406/99 wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.

 
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