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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 747/01

Datum:
05.07.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 A 747/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0705.2A747.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 8291/99
 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 24.000,-- DM festgesetzt.

 
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