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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 3179/00

Datum:
22.11.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 A 3179/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1122.2A3179.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 2640/95
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 22. März 1995 verpflichtet, den Kläger in den Aufnahmebescheid seiner Mutter (VIII ) vom 11. Dezember 1992 einzubeziehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.090,33 Euro (= 8.000,00 DM) festgesetzt.

 
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