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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 2673/99

Datum:
21.02.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 A 2673/99
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0221.2A2673.99.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 4524/96
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 31. August 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 1996 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen und den Kläger in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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