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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 2459/00

Datum:
19.03.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 A 2459/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0319.2A2459.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 1433/99
 
Tenor:

1. Den Klägern, die die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllen, wird gemäß den §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2, 121 ZPO für das von der Beklagten geführte Verfahren auf Zulassung der Berufung seit dem 9. August 2000 Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. , W. , bewilligt.

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000,00 DM festgesetzt.

 
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