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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 1356/99

Datum:
30.05.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 A 1356/99
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0530.2A1356.99.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 7 K 8922/94
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Januar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 1994, soweit er die Kläger zu 1) und 3) betrifft, verpflichtet, den Klägern zu 1) und 3) einen Aufnahmebescheid in der Form der Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Frau A. G. vom 28. November 1995 (Nr. VIIIB4/ ) zu erteilen.

Die Beklagte trägt die den Klägern zu 1) und 3) auferlegten Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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