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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 D 74/98.AK

Datum:
18.01.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 D 74/98.AK
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0118.20D74.98AK.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss vom 30. April 1998 für den Bau des Abschnitts 22 der Eisenbahn-Neubaustrecke Köln- Rhein/Main um einen Vorbehalt des Inhalts zu ergänzen, dass, falls die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Prüfung ergibt, dass keine in der erschütterungsmindernden Wirkung über die festgestellte Gleisbettung hinausgehenden, dem Stand der Technik entsprechenden Gleisbettungssysteme zur Verfügung stehen oder deren Realisierung untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sein sollte, eine Entscheidung über bauliche Maßnahmen am Haus des Klägers S. 45 getroffen wird, die gewährleisten, dass in den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen des Hauses der durch den Betrieb des benachbarten Schienenwegs verursachte Körperschall einen Mittelungspegel von 27 dB(A) nicht überschreitet, und gegebenenfalls gemäß § 74 VwVfG über eine Entschädigung des mit der Überschreitung dieses Pegels verbundenen Minderwertes des Hauses entschieden wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 7/8 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen, die Beklagte und die Beigeladene je 1/16 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre Kosten jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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