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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 D 37/00.AK

Datum:
26.10.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 D 37/00.AK
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1026.20D37.00AK.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss vom 24. Januar 2000 um eine Entscheidung über die fachplanerische Zumutbarkeit der Auswirkungen des Flugverkehrs auf die Außenwohnbereiche des Grundstücks der Klägerin zu ergänzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 3/4 der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils 1/8 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin; seine übrigen außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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