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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 1161/99

Datum:
04.09.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 A 1161/99
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0904.20A1161.99.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 3525/95
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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