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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 205/01

Datum:
04.09.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 205/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0904.1B205.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 L 1989/00
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Dienstposten als Technischer Beamter B beim Logistikamt der Bundeswehr, T. B. (Dienstposten der Besoldungsgruppe A 9 m - TE/Z lt. OSP , mit dem Beigeladenen zu besetzen bzw. diesen auf jenem Dienstposten zu befördern, so lange nicht über die diesen Dienstposten betreffende Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.

 
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