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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1146/01

Datum:
09.11.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 1146/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1109.1B1146.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1312/01
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers und bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens aufgegeben, die bereits erfolgte Bestellung des Beigeladenen zum Leiter des Rechnungsprüfungsamts rückgängig zu machen und ihn nicht mit den Aufgaben des Leiters des Rechnungsprüfungsamts zu betrauen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

 
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