Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
2I.
3Mit Schreiben vom 7. Januar 1998 beantragte der Verwaltungsdirektor der Medizinischen Einrichtungen der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule B. - im Folgenden: Verwaltungsdirektor - als Funktionsvorgänger des Beteiligten unter Hinweis auf den Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 6 LPVG NRW die Zustimmung des Antragstellers zur Einführung eines Management-Informations-Systems (MIS). Zur weiteren Begründung verwies er auf eine beigefügte Systembeschreibung des MIS vom 2. Dezember 1997, in der es im Wesentlichen heißt: Das MIS diene der Auswertung abteilungsübergreifender Zusammenhänge und Analysen, indem Daten aus verschiedenen Datenbanken zusammengefasst und verdichtet würden. Mitarbeiterbezogene Personendaten würden nicht verarbeitet oder gespeichert. Sinn des MIS sei die Verdeutlichung entscheidungsrelevanter Zusammenhänge zur Steuerung des Hauses etwa in den Bereichen Materialverbrauch, Patientenentwicklung und Leistungsplanung. Ein- und Auslogzeiten sowie die durchgeführten Abfragen und Auswertungen durch das MIS würden nicht personenbezogen ausgewertet, so dass eine Leistungs- oder Verhaltenskontrolle nicht möglich sei.
4Unter dem 20. Januar 1998 teilte der Antragsteller seine Absicht mit, der vorgelegten Maßnahme nicht zuzustimmen. Dabei wies er u. a. darauf hin, dass die Maßnahme auch nach § 72 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig sei.
5Nachdem die Angelegenheit am 5. Februar 1998 erörtert worden war, stimmte der Antragsteller der Maßnahme endgültig nicht zu. Zur Begründung führte er mit Schreiben vom 11. Februar 1998 im Wesentlichen aus: Auch im Erörterungsgespräch sei keine Einigung über das Eingreifen der Mitbestimmungsrechte aus § 72 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 LPVG NRW erreicht worden. Es sei eindeutig ersichtlich, dass im Zusammenhang mit den Ein- und Auslogzeiten bzw. der Nutzung des MIS (lesender Zugriff und Verarbeitung der Daten aus den beschriebenen DV-Systemen) über den Nutzernamen und das Kennwort eine personenbezogene Speicherung des diese DV-Anlage nutzenden Beschäftigten erfolge. Dies bestätige auch die Formulierung in der Systembeschreibung. Für das Eingreifen des Mitbestimmungstatbestands aus § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW reiche es aus, dass die DV-Anlage lediglich die technische Möglichkeit besitze, personenbezogene erfasste Daten auszuwerten, wie dies vorliegend durch den Systemadministrator gegeben sei.
6Daraufhin teilte der Verwaltungsdirektor mit Schreiben vom 17. Februar 1998 mit, dass er von einer rechtlich nicht ausreichend begründeten Zustimmungsverweigerung ausgehe und deshalb die Maßnahme umgesetzt werde. Die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe zur Ablehnung der Maßnahme bezögen sich nicht auf den zur Mitbestimmung gestellten Tatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 6 LPVG NRW.
7Am 22. Mai 1998 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren mit den Anträgen eingeleitet,
81. festzustellen, dass die Einführung des Management- Informations-Systems nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG als gebilligt gilt,
92. hilfsweise festzustellen, dass die Einführung des Management- Informations-Systems nach § 72 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 LPVG seiner Mitbestimmung unterliegt.
10Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem Hauptantrag des Antragstellers mit im Wesentlichen folgender Begründung stattgegeben: Es bedürfe keiner abschließenden Entscheidung, ob sich die vom Antragsteller genannten Gründe noch dem Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 6 LPVG NRW zuordnen ließen. Insbesondere könne dahinstehen, ob das Bestreben des Antragstellers, die mit der Einführung des MIS verbundene Aufzeichnung von Daten der Beschäftigten zu verhindern bzw. einzuschränken, unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes bei Informations- und Kommunikationsnetzen noch innerhalb dieses Mitbestimmungstatbestands liege. Denn die vom Antragsteller für seine Ablehnung genannten Gründe lägen jedenfalls nicht offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestands des § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW. Der Verwaltungsdirektor habe sich bei der Annahme der Zustimmungsfiktion zu Unrecht davon leiten lassen, dass er über die Zustimmungsverweigerung hinweggehen dürfe, wenn er der Auffassung sei, die für die Verweigerung der Zustimmung angeführten Gründe ließen sich dem Tatbestand eines von ihm anerkannten Mitbestimmungsrechts nicht zuordnen. Die Zustimmungsfiktion greife jedoch nur dann, wenn die Begründung für die Zustimmungsverweigerung offensichtlich außerhalb irgendeines Mitbestimmungstatbestands liege. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Die Ausführungen des Antragstellers ließen sich jedenfalls dem Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW zuordnen. Dieser Mitbestimmungstatbestand greife ein, weil der Verwaltungsdirektor mit der Installation des MIS die Datenverarbeitungsanlage um ein weiteres Programm ergänzt habe, das zur Überwachung des Verhaltens einer bestimmten Gruppe von Beschäftigten geeignet sei. Dass der Verwaltungsdirektor nicht beabsichtige, die gespeicherten personenbezogenen Daten abzurufen, sei unerheblich. Die Begründung des Antragstellers für seine Zustimmungsverweigerung liege auch innerhalb dieses Mitbestimmungstatbestands, da er deutlich gemacht habe, dass er sich aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes gegen das technische Erheben, das Festhalten oder die Auswertung von Daten wende.
11Gegen den dem Verwaltungsdirektor am 21. April 1999 zugestellten Beschluss hat dessen Prozessbevollmächtigter am 10. Mai 1999 Beschwerde eingelegt und diese am 9. Juni 1999 begründet.
12Aufgrund der "Verordnung über die Errichtung des Klinikums B. der Technischen Hochschule B. (Universitätsklinikum B. ) als Anstalt des öffentlichen Rechts" vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 738) werden die Medizinischen Einrichtungen der Technischen Hochschule B. seit dem 1. Januar 2001 in der Rechtsform einer selbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts geführt.
13Der Beteiligte trägt zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen vor: Entgegen der Auffassung der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen sei der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW nicht erfüllt. Leistungs- und Verhaltensdaten der Beschäftigten würden nicht erhoben. Es sei nicht richtig, dass sich die Benutzer in das NT-System nur mit einem persönlichen Passwort an- und abmelden könnten und dass dieser Vorgang sowie die "Ein- und Auslogzeiten" gespeichert und von der Dienststelle bei Bedarf abgerufen werden könnten. Mit der Anmeldung an das NT-System erhielten die Benutzer die Möglichkeit, verschiedene Anwendungsverfahren zu nutzen. Die Eingabe des Passworts führe im konkreten Fall nicht dazu, dass geprüft werden könne, welcher Bedienstete während welcher Zeiträume mit dem MIS gearbeitet, d. h. das MIS zu welchen Zeiten genutzt und etwaige Störungen verursacht habe. Da mithin der Tatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW nicht greife und sich der Antragsteller lediglich zur Begründung seiner Zustimmungsverweigerung auf das Vorliegen dieses Mitbestimmungstatbestands berufen habe, greife die Zustimmungsfiktion ein.
14Der Beteiligte beantragt,
15den angefochtenen Beschluss zu ändern und die Anträge abzulehnen.
16Der Antragsteller beantragt,
17die Beschwerde zurückzuweisen.
18Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und führt ergänzend an: Die Installation des MIS unterliege auch dem Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten (ein Band) Bezug genommen.
20II.
21Das Rubrum ist zu berichtigen. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist der Vorstand des Universitätsklinikums anstelle des Verwaltungsdirektors der Medizinischen Einrichtungen der Hochschule zu beteiligen. Gegenüber den nichtwissenschaftlichen Beschäftigten handelt nunmehr nach § 8 Abs. 3 Satz 3 iVm Abs. 2 LPVG NRW für die Dienststelle der Vorstand des Universitätsklinikums, da die Medizinischen Einrichtungen der Technischen Hochschule B. nach der auf der Grundlage des § 41 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) ergangenen "Verordnung über die Errichtung des Klinikums B. der Technischen Hochschule B. (Universitätsklinikum B. ) als Anstalt des öffentlichen Rechts" vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 738) seit dem 1. Januar 2001 in der Rechtsform einer selbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts geführt werden und eine vom Regelfall abweichende Geschäftsführung nicht ersichtlich ist.
22Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
23Der zulässige (Haupt-)Antrag ist begründet.
24Die Einführung des Management-Informations-Systems gilt nicht als vom Antragsteller gebilligt, da dessen Zustimmungsverweigerung beachtlich ist.
25Die Weigerung der Personalvertretung, einer vom Dienststellenleiter beabsichtigten Maßnahme zuzustimmen, ist nur dann beachtlich, wenn es sich bei den zur Begründung der Ablehnung geltend gemachten Gründen um solche iSd § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW handelt. Denn nach der genannten Bestimmung hängt die Beachtlichkeit der für die Zustimmungsverweigerung gegebenen Begründung nicht allein von ihrer fristgerechten Anbringung ab. Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen kennt zwar keine gesetzlich festgelegten Gründe für die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
26vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 1993 - 6 P 4.93 -, BVerwGE 84, 178 = Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG Nr. 5 = PersR 1993, 495 = PersV 1994, 508 = ZBR 1993, 370, vom 30. November 1994 - 6 P 11.93 -, BVerwGE 97, 154 = Buchholz 251.2 § 87 BlnPersVG Nr. 3 = DVBl. 1995, 204 = DÖV 1995, 284 = NVwZ 1996, 187 = PersR 1995, 130 = PersV 1995, 181 = ZfPR 1995, 44, vom 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 -, Buchholz 251.8 § 80 RhPersVG Nr. 10 = DVBl. 1995, 1237 = RiA 1995, 244 = PersR 1995, 296 = PersV 1995, 399 = ZfPR 1995, 121 = ZTR 1996, 136, und vom 6. September 1995 - 6 P 41.93 -, BVerwGE 99, 201 = Buchholz 251.5 § 77 HePersVG Nr. 5 = NVwZ 1997, 76 = RiA 1996, 307 = PersR 1996, 24 = PersV 1996, 265 = ZfPR 1996, 42 = ZTR 1996, 331,
27der sich der Fachsenat angeschlossen hat,
28vgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL -, ZfPR 1996, 156 = ZBR 1996, 404, und vom 29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, NWVBl. 1997, 351 = PersR 1998, 72 = RiA 1997, 254 = Schütz, Beamtenrecht ES/D IV 1 Nr. 90 = ZTR 1997, 335,
29ist eine derartige Verweigerung aber auch ohne gesetzliche Bestimmung der dafür zugelassenen Gründe nur beachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe möglicherweise noch innerhalb der eingeräumten Mitbestimmung liegen. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, fehlt es der gegebenen Begründung an ihrer Beachtlichkeit mit der Folge, dass sie wie eine nicht gegebene Begründung zur Fiktion der Billigung der Maßnahme nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW führt. Dem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen Bezug zu einem von der Maßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen. An einem solchen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie insbesondere dem Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses nicht mehr zuordnen lassen. Ist eine Zuordnung in diesem Sinne offensichtlich nicht möglich, so lässt das erkennen, dass die Personalvertretung keine Regelung auf der Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches Verhalten wird durch das Recht nicht geschützt. Es löst deshalb keine Rechtsfolgen aus. Eine derart unbeachtliche Zustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die Verpflichtung der Dienststelle begründen, das Einigungsverfahren einzuleiten.
30Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 1993 - 6 P 32.91 -, Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 2, vom 27. September 1993 - 6 P 4.93 -, aaO, und vom 6. September 1995 - 6 P 41.93 -, aaO; Beschlüsse des Fachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL -, aaO, und vom 29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, aaO.
31Ausgehend davon sind die vom Antragsteller im Schreiben vom 11. Februar 1998 angegebenen Gründe für die Verweigerung der Zustimmung zu der Einführung des Management-Informations-Systems beachtlich.
32Zwar fehlt es dem Schreiben des Antragstellers zu dem - unstreitig einschlägigen - Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 6 LPVG NRW, auf den allein der Verwaltungsdirektor seinen Zustimmungsantrag gestützt hat, an jeglicher Begründung für die Zustimmungsverweigerung.
33Der Antragsteller hat jedoch mit Blick auf ein ihm zustehendes Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW die Zustimmung mit beachtlichen Gründen verweigert.
34Entgegen der Auffassung des Beteiligten unterlag die Einführung des Management-Informations-Systems auch nach § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW der Mitbestimmung des Antragstellers. Danach hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten bei Einführung, Anwendung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Erweiterung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung von Beschäftigten zu überwachen. Diese Tatbestandsmerkmale liegen hier vor.
35Die Einführung des Management-Informations-Systems stellt eine wesentliche Erweiterung einer technische Einrichtung im Sinne der genannten Bestimmung dar, da dieses System nach der Systembeschreibung vom 2. Dezember 1997 auf einer neu eingerichteten Datenbank basiert, die auf der als technische Einrichtung anzusehende Datenverarbeitungsanlage der Dienststelle installiert ist. Diese technischen Einrichtung ist aufgrund der Erweiterung auch geeignet, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Mit der Aufnahme des Merkmals der Überwachungseignung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass es für die Mitbestimmungspflicht unerheblich ist, ob der Dienststellenleiter mit der technischen Einrichtung eine Verhaltens- oder Leistungskontrolle beabsichtigt oder ob er damit andere Ziele verfolgt; entscheidend ist allein, ob die technische Einrichtung zur Überwachung objektiv geeignet ist. Die Überwachung der Beschäftigten kann auch aus der Sicht des Dienststellenleiters ein unbeabsichtigter Nebeneffekt sein. Bei der technisierten Ermittlung von Verhaltens- oder Leistungsdaten ist eine Überwachungseignung daher selbst dann anzunehmen, wenn die gewonnenen Daten nicht im Hinblick auf eine Überwachung der Beschäftigten ausgewertet werden. Selbst eine ausdrückliche Erklärung des Dienststellenleiters, von der Überwachungsmöglichkeit keinen Gebrauch zu machen, schließt das Mitbestimmungsrecht nicht aus. Eine solche Erklärung wäre dem Personalrat gegenüber nur dann verbindlich, wenn sie Inhalt einer Dienstvereinbarung wäre.
36Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 24. November 1999 - 1 A 5595/97.PVL -; Cecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein- Westfalen, § 72 RdNr. 301, mwN.
37Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Wie die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, eröffnen die Speicherung der passwortgeschützten An- und Abmeldezeiten und deren Abrufbarkeit systembedingt für den Dienststellenleiter die Möglichkeit, Beschäftigte zu überwachen. Mit Hilfe dieser Daten ist es - wie der Verwaltungsdirektor noch im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 15. Juni 1998 selbst eingeräumt hat - möglich zu ermitteln, wann wer wie lange mit dem Management-Informations-System gearbeitet hat. Ob es beabsichtigt ist, von dieser Überwachungsmöglichkeit auch tatsächlich Gebrauch zu machen, ist unerheblich, da es allein auf die objektive Eignung zur Überwachung ankommt.
38Der erstmals im Beschwerdeverfahren von Seiten des Beteiligten geltend gemachte Einwand, eine Mitarbeiterkontrolle sei nicht möglich, greift nicht durch.
39So geht die Systembeschreibung vom 2. Dezember 1997 selbst davon aus, dass insbesondere auch die Ein- und Auslogzeiten erfasst werden. Denn ansonsten würde die Wendung, diese Zeiten würden nicht personenbezogen "ausgewertet", keinen Sinn machen.
40Auch der im Anhörungstermin vor dem Fachsenat erhobene Einwand, eine Mitarbeiterkontrolle sei ausgeschlossen, da an alle Zugriffsberechtigten nur ein Passwort vergeben worden sei, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Zwar mag es sein, dass bei der Vergabe eines einheitlichen Passworts eine Ermittlung der Nutzungszeiten des einzelnen Zugriffsberechtigten nicht möglich ist. Entscheidend ist jedoch, dass durch das Vorhandensein eines Passwortsystems jederzeit die Möglichkeit besteht, jedem einzelnen Nutzer ein gesondertes Passwort zu vergeben. Dies hätte aber zur Folge, dass dann das Verhalten bzw. die Leistung der einzelnen Beschäftigten überwacht werden kann.
41Der Beachtlichkeit der Gründe für die Zustimmungsverweigerung steht nicht entgegen, dass der Verwaltungsdirektor in seinem Zustimmungsantrag das Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 3 Nr. 6 LPVG NRW nicht angesprochen hat.
42Grundsätzlich ist es dem Personalrat möglich, seine Zustimmungsverweigerung auch auf Gründe zu stützen, die ein - tatsächlich bestehendes - Mitbestimmungsrecht betreffen, das im Zustimmungsantrag des Dienststellenleiters keine Erwähnung gefunden hat. Der Personalrat ist nicht darauf beschränkt, seine Begründung für die Ablehnung einer Maßnahme allein auf einen vom Dienststellenleiter in seinem Zustimmungsantrag angeführten Mitbestimmungstatbestand - wie hier denjenigen des § 72 Abs. 3 Nr. 6 LPVG NRW - abzustellen. Gegenstand eines Zustimmungsantrags ist nämlich die vom Dienststellenleiter beabsichtigte Maßnahme mit Rücksicht auf alle in Betracht kommenden Mitbestimmungstatbestände, denn die Mitbestimmungsbefugnis der Personalvertretung ist ungeachtet ihrer rechtlichen Grundlagen als Einheit anzusehen.
43Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1985 - 6 P 20.83 -, BVerwGE 72, 94 = Buchholz 238.31 § 79 BaWüPersVG Nr. 5 = DVBl. 1986, 352 = NJW 1986, 1360 = PersV 1987, 247.
44Aufgrund dessen kann der Dienststellenleiter seine Vorlage an den Personalrat nicht wirksam darauf beschränken, einer Maßnahme nur im Hinblick auf ein bestimmtes, von ihm für einschlägig erachtetes Mitbestimmungsrecht zuzustimmen. Vielmehr umfasst der Zustimmungsantrag sämtliche einschlägigen Mitbestimmungsrechte. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn im Zustimmungsantrag überhaupt keine oder keine weiteren Mitbestimmungstatbestände benannt sind.
45Dem entsprechend ist aber auch der Personalrat nicht an einen im Zustimmungsantrag benannten Mitbestimmungstatbestand gebunden. Er hat die Maßnahme vielmehr unter allen ihm zustehenden Mitbestimmungsrechten zu beurteilen und auch seine Zustimmungsentscheidung an sämtlichen einschlägigen Mitbestimmungstatbeständen auszurichten. Infolge dessen kann er seine Zustimmungsverweigerung nicht nur auf Gründe stützen, die ein vom Dienststellenleiter benanntes Mitbestimmungsrecht betreffen. Vielmehr kann er auch Gründe geltend machen, die andere einschlägige Mitbestimmungsrechte betreffen.
46Der Antragsteller hat in seinem Schreiben vom 11. Februar 1998 Gründe für die Verweigerung seiner Zustimmung geltend gemacht, die mit Blick auf den Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW beachtlich sind.
47Für die Beachtlichkeit der Gründe für eine Zustimmungsverweigerung reicht es nicht aus, wenn der Personalrat sich allein auf das Vorliegen eines vom Dienststellenleiter für nicht einschlägig erachteten Mitbestimmungsrechts beruft. Vielmehr ist es zur Vermeidung des Eintritts der Billigungsfiktion aus § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW darüber hinaus erforderlich, dass gerade dieses Mitbestimmungsrecht betreffende Gründe für die Verweigerung der Zustimmung geltend gemacht werden und diese Gründe zudem noch einen hinreichenden inhaltlichen Bezug zu dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand haben.
48Dem ist der Antragsteller (noch) ausreichend nachgekommen. Er hat es in seinem Schreiben vom 11. Februar 1998 nicht dabei belassen, sich eines Mitbestimmungsrechts u.a. aus § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW zu berühmen. Zwar beschränkt sich sein Vortrag in weiten Teilen darauf, im Einzelnen darzulegen, aufgrund welcher Umstände er weitere Mitbestimmungsrechte für gegeben erachtet. Darüber hinaus findet sich aber auch ein hinreichender Hinweis darauf, aus welchen Gründen der Antragsteller seine Zustimmung mit Blick auf das von ihm - zutreffend - für einschlägig erachtete Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW verweigert hat. Wie die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen zutreffend festgestellt hat, lassen sich aus der Wendung, es werde um Darlegung der Maßnahmen gebeten, die eine protokollbasierende Überwachung beim MIS-System ausschlössen, im Rahmen dieses Mitbestimmungstatbestands beachtliche Gründe für die Zustimmungsverweigerung entnehmen. Denn mit diesem Einwand hat der Antragsteller an das Vorbringen des Verwaltungsdirektors, es fände keine Auswertung der Ein- und Auslogzeiten sowie der durchgeführten Abfragen und Auswertungen statt, angeknüpft und im Kern geltend gemacht, es lägen keine hinreichenden Maßnahmen vor, die die Einhaltung dieser Zusage sicherstellten. Ein solcher, insbesondere den Persönlichkeitsschutz der Beschäftigten betreffender Einwand liegt inmitten des Mitbestimmungstatbestands des § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW.
49Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
50Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
51