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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 111/01

Datum:
14.03.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 111/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0314.19E111.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 6908/00
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. in F. beigeordnet.

Das Zulassungs- und Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten des Zulassungs- und Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 
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