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Oberverwaltungsgericht NRW, 17 B 636/00

Datum:
28.02.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 B 636/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0228.17B636.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 L 470/00
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Januar 2000 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.

 
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