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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 E 179/01

Datum:
21.03.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 E 179/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0321.16E179.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 6 L 89/01
 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht hat ungeachtet der Frage der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. jedenfalls deshalb zu Recht abgelehnt, weil die Antragstellerin ihre Mittellosigkeit entgegen § 166 VwGO iVm § 117 Abs. 2 und 4 ZPO nicht durch Vorlage der formblattmäßigen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen dargetan hat.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens werden nicht erstattet (§ 188 Satz 2 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO).

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

 
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