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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 795/01

Datum:
14.09.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 795/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0914.16B795.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 L 914/01
 
Tenor:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 10. Mai 2001 bis zum Ende des Monats der Beschwerdeentscheidung Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 % des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand sowie von 50% des Mehrbedarfszuschlages für Alleinerziehende, abzüglich des Kindergeldes und des Unterhaltsvorschusses, zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens einschließlich des Zulassungsverfahrens zu zehn Elfteln, der Antragsgegner zu einem Elftel.

 
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