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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 738/01

Datum:
29.10.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 738/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1029.16B738.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 L 788/01
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 18. April 2001 bis zum Ende des Monats der Beschwerdeentscheidung Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 % des Regelsatzes für einen Haushaltsangehörigen zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 2/3 und des zweitinstanzlichen Verfahrens zu 4/7, der Antragsgegner die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 1/3 und des zweitinstanzlichen Verfahrens zu 3/7. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 
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