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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 476/01

Datum:
27.04.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 476/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0427.16B476.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 6 L 175/01
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zugelassen und das Antragsverfahren als Beschwerdeverfahren fortgesetzt. Auf eine nähere Begründung der Zulassungsentscheidung wird gemäß § 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO verzichtet.

Die Verteilung der Kosten des - nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

 
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